Singlebörsen und Partnervermittlungen
ARAG Expertenüber die rechtlichen Aspekte bei der Suche nach dem Glück
(IINews) - Glaubt man der Werbung, verliebt sich alle elf Minuten ein Single vor dem Computerbildschirm, der gerade mit einem der größten Anbieter von Cyber-Liebesglück verbunden ist. Singlebörsen und Partnervermittlungen boomen. Was Verbraucher zur rechtlichen Seite wissen sollten, sagen ARAG Experten.
Wie arbeiten Singlebörsen und Partnervermittlungen?
Online-Partnervermittlungen unterbreiten aufgrund eines umfangreichen Persönlichkeitstest und mittels (laut eigener Aussage) wissenschaftlicher Methoden passende Partnervorschläge. Hierbei ist der Kunde auf die Vermittlungsleistung des Anbieters angewiesen. Wer laut Matching-Algorithmus nicht passt, wird nicht vorgeschlagen und kann somit auch nicht kontaktiert werden. Die Nutzer überlassen also dem Partnervermittler, bei der Partnersuche die Spreu vom Weizen zu trennen. Viele Singles schätzen vor allem den Vorteil einer Partneragentur, dass man am Anfang anonym bleibt. Erst wenn man sich für einen anderen Single wirklich interessiert, erteilen die meisten die Freigabe, dass sich der Andere die eigenen Bilder anschauen darf. Eine aktive Suche in der Datenbank ist nicht möglich. Die bieten wiederum die Singlebörsen. Bei ihnen liegt der Fokus auf der eigenständigen Suche der Nutzer unter allen registrierten Mitgliedern nach Kriterien, die sie selbst wählen können. Einen Persönlichkeitstest und darauf aufbauende Partnervorschläge bieten Singlebörsen nur selten oder in bescheidenerem Umfang an. Darum sind sie in der Regel auch etwas preiswerter.
Was kostet das Versprechen des großen Glücks?
Die Preise für die Partnervermittlungen gehen weit auseinander. Bei den Marktführern liegen sie zwischen 25 und 40 Euro pro Monat. Einige Anbieter nehmen aber gerne auch wesentlich mehr Geld von ihren einsamen Kunden. Aber nicht nur der Preis ist entscheidend, auch Leistungsumfang und Vertragsbedingungen sind recht unterschiedlich. Das gleiche gilt auch für Singlebörsen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Nutzer vor dem Vertragsabschluss den Vertragslaufzeiten widmen. Denn eines ist laut ARAG Experten sicher: Man hat sich vertraglich schneller an Zahlungen gebunden, als man ihnen nach Vertragsabschluss wieder entkommt.
Schnell rein - schwer wieder raus!
Die Sehnsucht nach der großen Liebe ist ein gutes Geschäft. Kein Wunder also, dass es die Singlebörsen und Partnervermittlungen flüchtenden Kunden schwer machen. Dabei sind viele Nutzer nach den ersten Erfahrungen mit den anderen Singles sehr ernüchtert oder sogar enttäuscht und wollen die Partnerbörse genauso schnell wieder verlassen, wie sie Mitglied geworden sind. Wer kurz nach der Anmeldung merkt, dass die Partnersuche im Netz nicht zur seligmachenden Zweisamkeit führt, sollte schnell aktiv werden. Juristisch betrachtet ist die Mitgliedschaft in einer Partnerbörse nämlich ein übers Internet geschlossener Dienstvertrag, erläutern ARAG Experten. Somit hat man auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das entschieden auch die Richter in einem konkreten Fall und befanden, dass das Widerrufsrecht nicht dadurch erlischt, dass sich der Kunde freischalten lässt oder erstmalig einloggt (LG Bamberg, Az.: 2 HK O 187/11). Allerdings kann der Anbieter unter Umständen einen Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Dienstleistungen beanspruchen.
Kann man online kündigen?
Partnerbörsen im Internet müssen ihren Kunden auch die Kündigung online ermöglichen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber einer Partnerbörse, der inzwischen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat. Bis zu dieser Änderung konnten die Kunden nicht online kündigen, sondern lediglich per Brief oder Fax. Dies wurde als unzulässig erachtet. Danach konnten Kunden der beklagten Partnerbörse "aus Sicherheitsgründen" zwar nicht per E-Mail, aber online über das Kundencenter kündigen (BGH, Az.: III ZR 387/15). Seit dem 01.10.2016 schafft eine Gesetzesänderung generell mehr Klarheit. Seitdem ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von "Textform" und nicht mehr von "Schriftform" die Rede. Das soll deutlicher machen, dass damit auch die Kündigung per E-Mail gemeint ist, erläutern ARAG Experten.
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Datum: 27.07.2017 - 11:10 Uhr
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