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Unfall im Ausland: Was ist zu tun? / Vorsicht beim Ausfüllen des europäischen Unfallberichts: Er hat unterschiedliche Beweiskraft in unterschiedlichen Ländern (FOTO)

ID: 1512789


(ots) -
Der Tritt auf die Bremse kommt zu spät: Ein lautes Krachen, ein
heftiger Ruck, schon ist der Unfall passiert und die Urlaubslaune
verflogen. Wen dieses Schicksal - noch dazu im Ausland - ereilt,
sollte wissen: Wie verhält man sich am Unfallort?

Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe rät vor dem Aussteigen auf
jeden Fall eine Warnweste anzuziehen. In vielen europäischen Ländern
(Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien,
Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien,
Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das
Tragen mittlerweile Pflicht, und wer ohne erwischt wird, muss zahlen:
Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht
von 14 Euro bis zu knapp 2.200 Euro. In vielen Ländern müssen nicht
nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste
ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage
um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen
vorhanden sein müssen. Mit einer Warnweste für jeden ist man immer
auf der sicheren Seite.

Genauso wichtig wie die Warnweste ist das Absichern der
Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegen die Unfallstellen in einer
Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt
werden.

Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, bei
denen es Vorschrift ist, einen Unfall der Polizei zu melden. Um
nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer
richtig, selbst wenn sie - wie mancherorts üblich - nur große Sach-
oder Personenschäden aufnimmt.

Mit oder ohne Polizei, der Unfall muss auf jeden Fall
protokolliert werden. Nur wer seine Ansprüche belegen kann, hat
später Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische
Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt - auf




jeden Fall ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien,
Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine
solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen
von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der
Unfallstelle gemacht werden.

Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder
zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man
sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind. Wer
unterschreibt, sollte berücksichtigen, dass dem Bericht in Frankreich
und den Benelux-Staaten eine ungleich gewichtigere Rolle bei der
Schadenregulierung zukommt: Der Unterschreibende erkennt den Inhalt
unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt
unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder
Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht
aus und unterzeichnet ihn. Anschließend tauscht man die Kopien
gegenseitig aus.

Doch nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die
Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht,
gilt in der Regel nationales Recht: Zum Beispiel stehen Geschädigten
Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten nicht in
allen europäischen Staaten zu. Wer vorbeugen will, kann in Verbindung
mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine
Ausland-Schadenschutzversicherung abschließen. Der eigene Versicherer
garantiert dann, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als
hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert in diesem Fall der eigene
Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Erst zu Hause reparieren lassen

Auch wenn ein Unfall die Urlaubsfreude trübt, ist es angenehm,
dass man bei Unfällen im europäischen Ausland Schadenersatzansprüche
von zu Hause aus geltend machen kann. Alle Versicherer in
EU-Mitgliedsstaaten müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat
regulieren oder einen Schadenbeauftragten haben, der dies für sie
übernimmt. Wer auf das Zusatzmodul Auslandschaden-Schutzversicherung
verzichtet hat, kann sich zu Hause an den Zentralruf der
Autoversicherer (Tel. 0800-250 260 0; aus dem Ausland möglich: 0049
40 300 330 300) wenden. Dort ermittelt man mit Hilfe des gegnerischen
Autokennzeichens den Schadenregulierungsbeauftragten.
Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der
Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Versicherung oder
ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man
sich auch an die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe in
Berlin wenden.



Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: 09561/96-2084
karin.benning(at)huk-coburg.de

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Datum: 20.07.2017 - 11:00 Uhr
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