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NIFIS: Verstöße gegen Datenschutz werden drastisch teurer

ID: 1511879


(ots) - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp:
Verantwortliche müssen mit privaten Geldbußen von bis zu 20 Mio Euro
rechnen

Verstöße gegen das Datenschutzrecht werden die Unternehmen und die
verantwortlichen Führungskräfte künftig deutlich teurer kommen als
bisher, sagt die Nationale Initiative für Informations- und
Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS, www.nifis.de) voraus. Als Ursache
nennt der NIFIS-Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp neue
Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai
nächsten Jahres in Kraft tritt.

Der Jurist erklärt: "Die höchste Geldbuße, die bisher jemals von
einer deutschen Datenschutzbehörde verhängt wurde, war 1,3 Mio. Euro,
die der Debeka Krankenversicherungsverein 2014 zahlen musste. Auf
Basis der Datenschutz-Grundverordnung sind ab 2018 wesentlich höhere
Bußgelder zu erwarten."

Er weist auf die Rechtssituation: Laut Datenschutz-Grundverordnung
müssen die Aufsichtsbehörden Sorge tragen, dass sie Geldbußen
festsetzen, die in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend wirken. Demgegenüber hatte das Bundesdatenschutzgesetz
nur vorgeschrieben, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil,
den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen
muss.

Bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes als Bußgeld

Der NIFIS-Vorsitzende verdeutlicht: "Der Bußgeldrahmen ist mit der
DSGVO drastisch verschärft. Die beteiligten natürlichen Personen
müssen mit Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro rechnen. Bei
Unternehmen ist eine umsatzbezogene Berechnung der Bußgelder möglich.
Je nach Verstoß können dabei gegen Unternehmen Geldbußen von bis zu 2
bzw. 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs festgesetzt werden. Dabei können durchaus drastische
Geldbußen herauskommen." Der NIFIS-Vorsitzende verweist auf den




umfangreichen Katalog von Kriterien der DSGVO, nach dem die Geldbußen
festzusetzen sind.

Verletzungen der Persönlichkeitsrechte künftig anerkannt

Zudem ist laut Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp in der
Datenschutz-Grundverordnung festgelegt, dass neben materiellen auch
immaterielle Schäden, die durch Verstöße gegen die Verordnung
entstanden sind, zu erstatten sind. Die DSGVO erwähnt im Gegensatz
zum Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich immaterielle Schäden.
Bislang hatte der deutsche Gesetzgeber ungeachtet der Kritik daran
die Datenschutzrichtlinie so umgesetzt, dass bei privater
Datenverarbeitung immaterielle Schäden überhaupt nicht und bei
automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nur bei
schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz in
Betracht kam.

Präzedenzfall bald überholt

Der Jurist verweist auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf
(Urteil vom 21. August 2015 - I-16 U 152/14, 16 U 152/14 -, Rn. 33,
juris), das auch unter Berücksichtigung von § 82 S. 2 SGB X keinen
Anspruch gewährte. Vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Nordrhein-Westfalen (MDK Nordrhein) war ein sozialmedizinisches
Bewertungsgutachten über die Möglichkeit einer Leistungsgewährung für
eine Hyperthermiebehandlung unter Berücksichtigung der
Krankengeschichte der Antragstellerin eingeholt worden. Dieses
Gutachten ist von der Krankenkasse in nur gering anonymisierter Form
in anderen Verfahren verwendet worden. In dem Gutachten war die
Person der Versicherten einschließlich ihrer Krankengeschichte
nachvollziehbar. Das Gericht hatte erwogen, der Geschädigten
Schadensersatz zuzusprechen, dies aber im Hinblick auf die
ausdrückliche Entscheidung des deutschen Gesetzgebers abgelehnt. Dazu
der Rechtsanwalt: "Dieser Präzedenzfall wird bald überholt sein. Auf
Basis der Datenschutz-Grundverordnung wird in Zukunft in solchen
Fällen Schadensersatz auch für immaterielle Schäden, also für
Verletzung der Persönlichkeitsrechte, zugesprochen werden."

NIFIS Nationale Initiative für Informations- und
Internet-Sicherheit e.V. ist eine neutrale Selbsthilfeorganisation,
die die deutsche Wirtschaft im Kampf gegen die täglich wachsenden
Bedrohungen aus dem Netz technisch, organisatorisch und rechtlich
unterstützen möchte. Vornehmliches Ziel der Arbeit der unter dem Dach
der NIFIS organisierten Gremien ist es, Vertraulichkeit,
Verfügbarkeit und Integrität sowie den sicheren Transport von Daten
in digitalen Netzwerken sicherzustellen. Dazu entwickelt die NIFIS
seit ihrer Gründung im Jahr 2005 unterschied¬liche Konzepte und setzt
diese in pragmatische Lösungen um. Zu den Schwerpunkten der Tätigkeit
zählen die aktive Kommunikation und die Bereitstellung von
Handlungsempfehlungen und Dienstleistungen.



Weitere Informationen:
NIFIS Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit
e.V., Berkersheimer Bahnstraße 5, 60435 Frankfurt,
Tel.: 069 2444 4757, Fax: 069 2444 4746, E-Mail: nifis(at)nifis.de,
Web: www.nifis.de

PR-Agentur: euromarcom public relations GmbH,
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