Winkelmeier-Becker: Die Rechtsordnung gilt auch für große Internetplattformen
(ots) - Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird mit umfangreichen
Änderungen verabschiedet
Der Bundestag berät am heutigen Freitagvormittag in 2. und 3.
Lesung den Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, mit dem
Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook zu einem konsequenteren
Umgang mit strafbaren Inhalten und entsprechenden Nutzerbeschwerden
verpflichtet werden. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
"Wir bringen heute ein wichtiges Gesetzgebungsprojekt nach einem
anspruchsvollen parlamentarischen Verfahren zu einem guten Abschluss.
Die Überschrift über diesem Vorhaben lautet: Die Rechtsordnung gilt
auch im Internet! Der Rechtsstaat sendet ein klares Signal: Es gibt
einen Geltungsanspruch unserer Rechtsordnung auch gegenüber global
agierenden Internetunternehmen wie Facebook oder Twitter. Viele
Netzwerkbetreiber haben sich bisher trotz zahlreicher Beschwerden zu
wenig darum geschert, ob auf ihren Internetseiten rechtswidrige
Inhalte verbreitet werden.
Wir haben den Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas
vom Kopf auf die Füße gestellt. Sein ursprünglicher Gesetzentwurf ist
zum Teil heftig kritisiert worden. Diese Kritik hat einen
berechtigten Kern, weil Minister Maas nicht ausreichend beachtet hat,
dass die Betreiber zur Vermeidung von Bußgeldern auch rechtmäßige
Inhalte löschen könnten und damit auch die grundrechtlich geschützte
Meinungsfreiheit tangiert wäre. Der freie Austausch von Meinungen ist
ein Kernelement und Grundlage der Demokratie. Rede und Gegenrede und
auch zugespitzte Äußerungen sind elementare Bestandteile einer
kontroversen und demokratischen Debatte.
Der Gesetzentwurf von Minister Maas ist im Bundestag in nicht
weniger als 30 Punkten geändert worden. Damit haben wir auch einer
Reihe von verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken
Rechnung getragen. Vor allem haben wir erreicht, dass es für die
Betreiber keine Anreize mehr gibt, auch rechtmäßige Inhalte zu
löschen. Denn es gibt keine Pflicht zur Löschung von Inhalten
innerhalb von sieben Tagen, wenn der Sachverhalt zunächst näher
ermittelt werden muss oder die Beurteilung der Rechtswidrigkeit an
eine unabhängige Einrichtung der regulierten Selbstregulierung
übertragen wird. Mit der Regulierten Selbstregulierung haben wir ein
Instrumentarium aufgenommen, das sich im Bereich des
Jugendmedienschutzes bewährt hat.
Wichtig ist auch, dass die Plattformbetreiber den
Strafverfolgungsbehörden künftig innerhalb von 48 Stunden Auskunft
geben müssen. Es wird nicht mehr angehen, sich im Silicon Valley zu
verstecken, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft zum Beispiel wegen
Volksverhetzung ermittelt.
Schließlich können auch Betroffene Auskunft von
Internetplattformen bekommen, wenn gegen sie in strafbarer Weise
gehetzt wurde. Wo der weite Rahmen der Meinungsfreiheit in
rechtswidriger Weise überschritten wird, muss ein praktikabler Weg
eröffnet sein, um die notwendigen Informationen über den Verfasser zu
erhalten und ihn zur Verantwortung zu ziehen. Anonymität im Netz hat
ihre Grenzen, wenn man sich strafbar macht. Denn die Rechtsordnung
muss sicherstellen, dass die Bürger ihre Rechte gegen andere vor
Gericht auch tatsächlich durchsetzen können. Wir werden die
Entwicklung in der Praxis sorgfältig beobachten und gegebenenfalls in
der nächsten Legislaturperiode nachbessern, falls sich die Hürden für
die Betroffenen noch immer als zu hoch erweisen sollten."
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Datum: 30.06.2017 - 09:04 Uhr
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