Privathaftpflichtversicherung - die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Kinder spielen und toben gern. Was passiert, wenn ein Schaden verursacht wird? Wichtige Aspekte, an denen sich die Privathaftpflichtversicherung orientiert.
(IINews) - Aufsicht und Aufsichtspflicht
In welchem Maße und mit welchen Mitteln etwa ein neunjähriger Junge auf öffentlichen Straßen beaufsichtigt werden muss, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wann Eltern in die Haftung genommen werden, ergibt sich aus der folgenden Differenzierung:
Kinder im Alter bis zu 7 Jahren bzw. bis zu 10 Jahren im motorisierten Straßenverkehr sind nicht deliktfähig. Es ist daher die Aufsichtspflicht der Eltern zu prüfen. Sollten diese die Aufsichtpflicht verletzt haben, haften sie auch für ihre Kinder.
Von 7 bis 18 Jahren bzw. von 10 bis 18 Jahren im motorisierten Straßenverkehr besteht nur eine beschränkte Deliktfähigkeit. In diesem Alter können Kinder nur haftbar gemacht werden, wenn die Einsicht für das Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, auch vorhanden war. Oftmals kann diese Frage nur von Psychologen geklärt werden.
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Wenn in diesem Alter das Kind noch nicht die notwendige Reife zur Einsicht hatte, so ist es auch nicht zur Haftung verpflichtet. Dann muss im nächsten Schritt die Aufsichtpflicht der Eltern geprüft werden.
Und ab dem 18. Lebensjahr beginnt haftungstechnisch der Ernst des Lebens. Nun ist jeder für sein Handeln im vollen Umfang verantwortlich.
Bis zum 18. Lebensjahr genießen Kinder über die Eltern den Schutz über die Privathaftpflichtversicherung. Aber auch darüber hinaus gilt der Schutz: Solange das Kind weiter zur Schule geht oder eine Berufsausbildung oder studiert, ist es unabhängig vom Alter über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern geschützt. Ebenso wird der Versicherungsschutz fortgeführt, wenn vor oder nach der Berufsausbildung der Wehr- oder Zivildienst abzuleisten ist.
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Datum: 08.01.2010 - 09:25 Uhr
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