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Sind Überstunden Pflicht?

ID: 150072

Wie viele Überstunden der Arbeitgeber verlangen kann


(IINews) - Eine Kollegin ist krank, ein Mitarbeiter macht Urlaub und der Abgabetermin für das aktuelle Projekt rückt immer näher - in solchen Situationen sind Überstunden normal. Und besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten liegt es auch im Interesse der Mitarbeiter, dass die Firma ihre Aufträge fristgerecht erfüllen kann. Stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer generell verpflichtet sind, Überstunden zu leisten? Hier kommt es auf den Arbeitsvertrag an, betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung und erläutert die arbeitsrechtlichen Details.

In den letzten Jahren haben die deutschen Arbeitnehmer laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Durchschnitt mehr als 50 bezahlte Überstunden im Jahr geleistet - Tendenz steigend. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss jedoch dann länger bleiben, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt. In allen anderen Fällen müssen bei erhöhtem Arbeitsanfall Überstunden nur dann gemacht werden, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Vertragliche Regelung
Wenn Mehrarbeit in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen. Allerdings nicht unbegrenzt: "Mehr als zehn Stunden Arbeit pro Tag und sechzig Stunden in der Woche, inklusive Samstag, sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) untersagt", so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Für manche Bereiche gibt es Spezialregelungen." Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämtern) überwacht.

Weigert sich ein Arbeitnehmer trotz vertraglicher Festlegung mehrmals Überstunden zu leisten, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Hat er nach der regulären Arbeitszeit allerdings dringende Verpflichtungen, z.B. die Pflege von Kranken oder die Betreuung kleiner Kinder, kann er die Mehrarbeit ablehnen. Karten fürs Kino dagegen sind kein ausreichender Grund, um das Anliegen des Chefs auszuschlagen. Kannte dieser allerdings die Planung, muss er die Ausgaben bzw. Stornokosten ersetzen.





Kein Hinweis im Arbeitsvertrag
Gibt es keinen diesbezüglichen Hinweis im Tarif-, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, muss der Arbeitnehmer nur in außergewöhnlichen betrieblichen Situationen und Notfällen aufgrund seiner Treuepflicht Überstunden leisten. Bei unvorhersehbaren technischen Problemen, Überschwemmungen oder einem Großbrand wird vom Gesetzgeber allerdings besonderer Einsatz verlangt. In solchen Fällen kann sich der Arbeitnehmer weder auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen noch auf die gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeiten. Ohne Ausnahmesituation und ohne vertragliche Regelung zwischen den Parteien liefert eine Verweigerung von Überstunden aber auch keinen Grund zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Vergütung
In vielen Tarif- und Einzelverträgen ist festgelegt, dass Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Für eine finanzielle Vergütung von Überstunden ist es Voraussetzung, dass die zusätzliche Arbeitszeit vom Vorgesetzten angeordnet, bewusst geduldet oder zur Erledigung der Arbeit unbedingt notwendig war. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unerwartet guten Auftragslage, während der Urlaubszeit oder bei einer im Betrieb grassierenden Grippewelle. Jedoch: "Arbeitet ein Arbeitnehmer von sich aus länger, um das normale Arbeitspensum zu erledigen, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf Bezahlung", ergänzt Anne Kronzucker. "Unter Umständen muss er unter Angabe von Einzelheiten darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass und warum die von ihm geleisteten Überstunden notwendig gewesen sind." Um den Entgeltanspruch auf Mehrarbeit zu wahren, ist es für Arbeitnehmer empfehlenswert, die Überstunden mit Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren.

Wurde ein finanzieller Ausgleich vereinbart, berechnet er sich auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitsentgelts. Einen Zuschlag gibt es nur, wenn dieser im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Üblich sind hier 25 Prozent an Werk- und 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen. Laut einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein kann ein Arbeitgeber auch vereinbaren, dass die Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind, allerdings unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Az. 5 Sa 147/02).

Wurde im Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt vereinbart und existiert ein Passus, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, dann muss das Unternehmen Überstunden nicht bezahlen. Dies ist bei so genannten außertariflichen Angestelltenverträgen häufig der Fall.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
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Kurzfassung:
Wenn es im Job mal wieder später wird...
Sind Überstunden Pflicht?

Das Projekt muss Ende der Woche abgeschlossen sein oder ein Kollege ist krank und die Akten türmen sich deshalb auf dem Schreibtisch. In solchen Situationen sind Überstunden normal. Und besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es im Interesse aller Mitarbeiter, dass die Firma ihre Aufträge fristgerecht erfüllen kann. Doch ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer zur Überstunden verpflichtet sind, entscheidet der Inhalt der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wenn Überstunden in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sind, darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Allerdings nicht unbegrenzt: "Mehr als zehn Stunden Arbeit pro Tag und sechzig Stunden in der Woche, inklusive Samstag, sind in der Regel durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) untersagt", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Für manche Bereiche gibt es Spezialregelungen."
Weigert sich ein Arbeitnehmer Überstunden zu leisten, obwohl dies vertraglich festgelegt wurde oder ein Notfall wie unvorhersehbare technische Probleme dies erforderlich machen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch die Form der Überstunden-Vergütung - finanziell oder durch Freizeit - sollte vertraglich geregelt sein.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 07.01.2010 - 10:50 Uhr
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Ansprechpartner: Anne Kronzucker
Stadt:

München


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Kategorie:

Bildung & Beruf


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