Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
Vorfahrtsrecht an Engstellen
(IINews) - Grundsätzlich muss an Engstellen oder Hindernissen derjenige den Gegenverkehr durchlassen, der am Hindernis links vorbeifahren will. Das OLG Köln entschied nun nach Mitteilung der D.A.S., dass der Wartepflichtige für einen Unfall nicht allein verantwortlich ist, wenn für beide genug Platz zum gleichzeitigen Durchfahren war. OLG Köln, Az. 16 U 80/08
Hintergrundinformation:
Nach § 6 der Straßenverkehrsordnung muss ein Autofahrer, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, erst den Gegenverkehr durchlassen. Faustregel: Der, auf dessen Straßenseite das Hindernis sich befindet, muss warten. Der Fall: Ein PKW-Fahrer wollte auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden PKW vorbeifahren. Er hielt nicht an und kollidierte mit einem entgegenkommenden VW-Kleintransporter. Die Fahrbahn war an der Unfallstelle trotz geparktem Fahrzeug noch 4,50 m breit. Nach Ansicht des Transporterfahrers war der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da dieser wartepflichtig gewesen wäre. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln sah hier kein Vorfahrtsrecht des Transporters. Ein Sachverständiger bestätigte, dass für beide Autos bei entsprechender Fahrweise gleichzeitig Platz gewesen wäre. Das Gericht war davon überzeugt, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn beide ihr Tempo auf unter 30 km/h verringert hätten und obendrein ganz rechts gefahren wären. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung verwies das Gericht hier auf § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, nach dem jeder Verkehrsteilnehmer Gefährdungen und Schädigungen anderer durch sein Verhalten generell zu vermeiden hat. § 6 StVO ist demnach nur anwendbar, wenn die Straße so verengt ist, dass ein gleichzeitiges Durchfahren unmöglich wird. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, welcher der beiden Fahrer nicht ganz rechts bzw. ob einer von ihnen zu schnell gefahren war, musste der Transporterfahrer 50 Prozent des Schadens am PKW übernehmen.
OLG Köln, Urteil vom 19.08.2009, Az. 16 U 80/08
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HartzCommunication GmbH
Sybille von Hartz
Farchanterstr. 62
81377
München
info(at)hartzcommunication.de
0899984610
http://www.hartzcommunication.de
Datum: 05.01.2010 - 11:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 149582
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Anne Kronzucker
Stadt:
München
Telefon: 089 6275-1613
Kategorie:
Automobilindustrie
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 231 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).