InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Hagelschaden: Kein Anspruch bei Haftpflichtversicherung / TÜV Rheinland: Das sollten Fahrzeughalter berücksichtigen / Schäden am besten mit Fotos dokumentieren / Anweisung des Versicherers befolgen

ID: 1493305


(ots) - Gewitter entladen sich mit teils ungeheurer Wucht.
Wenn Hagel mit im Spiel ist, kann das für Autobesitzer unangenehme
Folgen haben - in Form von Beulen und Dellen am eigenen Fahrzeug.
Betroffene sollten schnell handeln, den entstandenen Hagelschaden
optimalerweise mit Fotos dokumentieren und die Versicherung
kontaktieren. Die zahlt jedoch nur, wenn das Auto voll- bzw.
teilkaskoversichert ist. "Generell muss der Halter nachweisen, dass
der Schaden durch Hagel verursacht wurde", sagt Steffen Mißbach,
Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. "Das kann ein Foto belegen oder aber
man wendet sich ans Wetteramt, welches Hagelschauer bescheinigen
kann." In der Regel sind aber in einer Region mehrere Fahrzeuge
betroffen, was den Nachweis vereinfacht."

Nicht alle Schäden sind kostengünstig zu beheben

Die weiteren Schritte werden vom Versicherer vorgegeben. In der
Regel schickt der einen Gutachter oder lässt sich, abhängig von den
zu erwartenden Reparaturkosten, einen Kostenvoranschlag einer
Fachwerkstatt zuschicken. "Die Sachverständigen von TÜV Schaden- und
Wertgutachten sind in dieser Hinsicht eine gute Adresse. Sie haben
viel Erfahrung und die technischen Möglichkeiten, den Schaden gut und
in Gänze zu erfassen", rät Mißbach. "Oftmals können Dellen durch die
kostengünstige Smart-Repair-Methode entfernt werden. Es kann aber
auch sein, dass ganze Teile ausgetauscht werden müssen." Dann kann es
teuer werden. Hierbei gilt: Der Versicherer übernimmt nur Kosten, die
den Zeitwert des Fahrzeugs nicht übersteigen. Übersteigen die
Reparaturkosten den Zeitwert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden
vor.

Besondere Vorsicht bei Scheibenschäden

Akuter Handlungsbedarf ist vor allem dann geboten, wenn durch den
Hagel Scheiben durchschlagen wurden. "In diesem Fall das Auto vor
eintretendem Wasser schützen und die betroffene Stelle abkleben. Eine




beschädigte oder zerborstene Scheibe kann auch als ''Verleitung zum
Diebstahl'' gewertet werden, was wiederum die Versicherungsleistung im
Falle einer entsprechenden Tat beeinflusst", erklärt der Experte.
"Bei einem Scheibenschaden am besten Fotos machen, die Versicherung
anrufen und sofort eine Werkstatt aufsuchen."

Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und
Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse(at)de.tuv.com sowie im
Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Wolfgang Partz, Presse, Tel.: 0221/806-2290

Original-Content von: T?V Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Jeep bringt Lifestyle-Pickup auch nach Europa GRIP - Das Motormagazin:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 26.05.2017 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1493305
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Köln


Telefon:

Kategorie:

Automobilindustrie


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 58 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Hagelschaden: Kein Anspruch bei Haftpflichtversicherung / TÜV Rheinland: Das sollten Fahrzeughalter berücksichtigen / Schäden am besten mit Fotos dokumentieren / Anweisung des Versicherers befolgen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

TÜV Rheinland AG (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von TÜV Rheinland AG



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.254
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 149


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.