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Kein Pardon: Fahren ohne Führerschein ist eine Straftat - auch zu Übungszwecken / R+V-Infocenter: auf spezielle Verkehrsübungsplätze oder private Gelände auszuweichen

ID: 1489005


(ots) - Wer ohne Führerschein eine Spritztour im Auto
unternimmt, macht sich strafbar. Das gilt auch für Jugendliche, die
mit den Eltern Autofahren üben - auf einer öffentlichen Straße
genauso wie auf einem Supermarktparkplatz. Das Infocenter der R+V
Versicherung rät, auf spezielle Verkehrsübungsplätze oder private
Gelände auszuweichen.

Gang einlegen, Kupplung kommen lassen, Gas geben: Viele
Jugendliche können es kaum erwarten, endlich selbst Auto zu fahren.
Allerdings ist es verboten, auf der Straße oder einem Feldweg für die
Führerscheinprüfung zu üben. Und was viele nicht wissen: "Das gilt
auch für private Parkplätze von Einkaufsmärkten, weil in der Regel
alle Verkehrsteilnehmer sie nutzen können", sagt Karl Walter,
Kfz-Experte beim R+V-Infocenter.

Drastische Strafen möglich

Wer sich nicht an das Verbot hält, muss mit einer Geldstrafe oder
sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Und obendrein
kann der Gesetzgeber dem Führerscheinanwärter verbieten, zur Prüfung
anzutreten - sogar für mehrere Jahre. Auch der Fahrzeughalter muss
mit erheblichen Konsequenzen rechnen: Ihm droht neben einer
Geldstrafe auch der Entzug seines Führerscheins, wenn er zulässt,
dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug fährt - auch wenn es nur
zu Übungszwecken ist.

Hohe Kosten für Unfall

Bei einem Unfall wird die Situation noch kritischer. "Die
Haftpflichtversicherung kommt zwar in der Regel für die Schäden am
anderen Fahrzeug auf. Sie kann aber vom Fahrer und vom Versicherten
einen Teil der Aufwendungen zurückfordern", betont Karl Walter.
Anders sieht es bei der Kaskoversicherung aus, die Schäden am eigenen
Fahrzeug deckt. Sie braucht gar nicht zahlen, wenn jemand ohne
Fahrerlaubnis gefahren ist. Der Halter bleibt also unter Umständen
auf diesen Kosten sitzen.





Auf privatem Gelände erlaubt

Erlaubt ist die praktische Fahrübung auf ausgewiesenen
Verkehrsübungsplätzen. Dazu muss der Fahranfänger je nach Anbieter
mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und der Begleiter einen gültigen
Führerschein besitzen. Wichtiger Tipp des Experten: "Eltern sollten
sich vor dem Besuch des Übungsplatzes erkundigen, ob eine sogenannte
Tageshaftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung im Preis
eingeschlossen sind oder ob sie diese zusätzlich abschließen können",
so Karl Walter. Dadurch vermeiden sie, dass sie bei einem Unfall in
der eigenen Kfz-Versicherung höhergestuft werden.

Auch auf einem Privatgelände können Fahranfänger üben, sofern der
Besitzer damit einverstanden ist. Entscheidend ist dabei, dass das
Grundstück nicht für jeden zugänglich und zum Beispiel durch einen
Zaun klar abgegrenzt ist.

www.infocenter.ruv.de



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek(at)arts-others.de
www.infocenter.ruv.de

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Datum: 09.05.2017 - 11:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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