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Die Uhr tickt: Die wichtigsten Steuerstichtage imÜberblick (FOTO)

ID: 1488942


(ots) -
Wer muss wann die Steuererklärung abgeben? Was ändert sich in
naher Zukunft durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens?
Und welche Folgen drohen, wenn man die Frist versäumt? Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
beantwortet all diese Fragen und räumt mit Irrtümern auf.

Bei der aktuell anstehenden Steuererklärung für das Jahr 2016
bleibt noch alles beim Alten. Konkret: Wer die Steuererklärung
einreichen muss und sie selbst macht, hat dafür bis zum 31. Mai 2017
Zeit. Doch was passiert, wenn dieser Termin versäumt wird? In diesem
Fall startet ein mehrstufiger Prozess, der am Ende recht teuer werden
kann:

1. Schritt: Lässt sich der 31. Mai 2017 aus wichtigen Gründen -
etwa wegen Krankheit, fehlender Unterlagen oder eines beruflichen
Auslandsaufenthalts - nicht halten, kann man das Finanzamt
schriftlich unter Angabe der jeweiligen Gründe um einen Aufschub
bitten. In der Regel stimmt der Fiskus zu und gewährt eine
Fristverlängerung bis zum 30. September 2017.

2. Schritt: Wird der 30. September 2017 auch versäumt, schickt das
Finanzamt eine Erinnerung, in der normalerweise ein weiteres
Abgabedatum genannt wird. Bereits ab diesem Schritt kann die Behörde
einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dabei gilt grundsätzlich: Je
später die Steuererklärung eingereicht wird, desto höher kann der
Verspätungszuschlag ausfallen. Generell kann er bis zu zehn Prozent
des letztendlich festgesetzten Steuerbetrags, höchstens aber 25.000
Euro betragen.

3. Schritt: Klappt es auch mit dem neu festgesetzten Datum nicht,
kommt eine "Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter
Androhung eines Zwangsgeldes" inklusive der Nennung eines letzten
Abgabetermins ins Haus.

4. Schritt: Werden alle vorgegebenen Termine ignoriert, hat das




einen Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Folge.
Jetzt kann der Fiskus also die Besteuerungsgrundlage schätzen und
einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen, ohne je eine
Steuererklärung gesehen zu haben. Aller Wahrscheinlichkeit nach fällt
diese Schätzung zu Ungunsten des Steuerzahlers aus. Er zahlt also
mehr, als er eigentlich müsste. Und noch etwas kommt hinzu: Die
Zahlung des fälligen Zwangsgelds befreit den Steuerzahler nicht von
der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.

Gelten die Termine und Verfahrensschritte für alle, die eine
Steuererklärung abgeben müssen?

Antwort: Nein! Wer sich zum Beispiel professionelle Hilfe bei
einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holt, hat mehr
Zeit: Er oder sie kann die aktuell anstehende Steuererklärung 2016
bis zum 31. Dezember 2017 einreichen.

Was ändert sich künftig durch die Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens?

Beim Blick in die Zukunft und auf die Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens sollte man Jahr für Jahr vorgehen, um keine
Missverständnisse oder Irrtümer entstehen zu lassen. Also der Reihe
nach:

1. Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, ändert
sich noch gar nichts. Hier gelten die oben genannten Fristen und
Verfahrensregeln. Nochmal konkret: Wer die Erklärung selbst macht,
muss bis zum 31. Mai 2018 abgeben. Wer sich professionell beraten
lässt, hat Zeit bis zum 31. Dezember 2018.

2. Erst ab der Steuererklärung 2018, die 2019 angefertigt wird,
greifen folgende neuen Fisten und Regeln:

- Grundsätzlich gibt es von nun an zwei Monate mehr Zeit für die
Steuererklärung. Die Selbst-Ersteller müssen die Erklärung 2018
also bis Ende Juli 2019 abgeben. Für diejenigen, die sich vom
Profi beraten lassen, läuft die Frist sogar bis Ende Februar
2020.

- Auch in Sachen Fristversäumnis gibt es Änderungen: Lag es
bislang im Ermessen der Steuerbehörden, ob und in welcher Höhe
Verspätungszuschläge fällig werden, wird der Prozess ab Januar
2018 automatisiert. Das bedeutet: Jeder, der von nun an seine
Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums abgibt und keine Fristverlängerung
beantragt hat, muss einen Verspätungszuschlag bezahlen. Dabei
ist die Höhe gesetzlich geregelt, sie beträgt 0,25 Prozent der
letztendlich festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro
verspätetem Monat. Die maximale Höhe des Zuschlags bleibt wie
gehabt bei 25.000 Euro.

Übrigens: Eine Fristverlängerung soll nach den neuen
Verfahrensregeln nur noch in Ausnahmefällen möglich sein - dann
nämlich, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die
Abgabe der Steuererklärung versäumt hat. Die Bitte um Verlängerung
muss in einem Schreiben nachvollziehbar begründet werden.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 09.05.2017 - 10:30 Uhr
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