CPO Produktentanker: HAHN Rechtsanwälte rät Anlegern zur Teilnahme an kostengünstiger Sammelklage und bietet Unterstützung bei Forderungsanmeldung
(ots) - Das Landgericht Hamburg hat in den derzeit
laufenden Prospekthaftungsverfahren betreffend die "Erste
Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker GmbH & Co. KG" am
05.04.2017 im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers den
Vorlagebeschluss veröffentlicht. Damit sind nun die Voraussetzungen
für die Durchführung des Verfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vor dem Hanseatischen
Oberlandesgericht geschaffen.
"Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Hanseatische
Oberlandesgericht bindend. Das Oberlandesgericht muss nun den
Musterkläger für das Musterverfahren bestimmen und sodann im
Klageregister bekannt machen", erläutert der Hamburger Fachanwalt
Oliver Becker von HAHN Rechtsanwälte den weiteren Verfahrensablauf.
"Sämtliche derzeit anhängigen und noch anhängig zu machenden
Klageverfahren, für die die Entscheidung über die Feststellungsziele
im Musterverfahren von Bedeutung ist, werden nunmehr von Amts wegen
ausgesetzt", ergänzt Anwalt Becker.
Sobald das Hanseatische Oberlandesgericht den Musterkläger
bestimmt und dies im Klageregister bekannt gemacht hat, läuft für die
Anleger des Schiffsfonds CPO Produktentanker eine Frist von sechs
Monaten, innerhalb derer die betroffenen Anleger - vertreten durch
einen Rechtsanwalt - beim Oberlandesgericht ihre Ansprüche anmelden
und so die Verjährung ihrer Ansprüche hemmen können. "Genau hier
lauert jedoch eine große Gefahr", warnt Becker. "Bis das
Oberlandesgericht den Musterkläger bekannt gemacht hat, können für
zahlreiche Anlegern des Fonds die Schadensersatzansprüche aufgrund
des Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sein,
so dass eine Forderungsanmeldung zu spät käme."
Anlegern des Fonds, die von einem positiven Ausgang des
KapMuG-Verfahrens profitieren wollen, rät HAHN Rechtsanwälte daher
dazu, sich an kostengünstigen "Sammelklagen" zu beteiligen, bei denen
sich eine Vielzahl von Anlegern zusammenschließt und so das
Prozesskostenrisiko unter Umständen sogar unter das Kostenniveau
einer individuellen Forderungsanmeldung senken kann. "Für die Anleger
kann die Erhebung einer (Sammel-)Klage gegenüber der
Forderungsanmeldung deutliche finanzielle Vorteile bieten", erklärt
Fachanwalt Becker.
Betroffene Anleger sollten sich daher sehr zeitnah mit HAHN
Rechtsanwälte in Verbindung setzen und sich über die Möglichkeiten
der Sammelklage und der Forderungsanmeldung informieren. "Die
Verjährungsfristen werden zeitnah ablaufen. Zu lange mit der
Geltendmachung der Forderung zu warten, birgt für die Anleger nur
unnötige Risiken", mahnt Becker abschließend zur Eile.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
vierzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
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Datum: 07.04.2017 - 10:00 Uhr
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