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Frühjahrsputz, Sonnenbrille, Heuschnupfen& Co.: 5 Frühlingstipps zum Steuern sparen

ID: 1472103


(ots) - Endlich Frühling! Viele freuen sich
jetzt darauf, den Garten wieder flott zu machen oder Sonnenbrillen zu
shoppen. Andere stöhnen bei dem Gedanken an den quälenden
Heuschnupfen oder den zeitraubenden Frühjahrsputz. Wie Sie bei all
diesen Frühjahrsthemen auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen die
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen:
Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten,
vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den
Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon man einiges nicht selbst machen
kann. Hier helfen häufig Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten-
und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der
Steuer absetzen?

Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten,
Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur
Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in
seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits
vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet
wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in
seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10).

An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher
Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:

- Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer
selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für
Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr
über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV
C 8 - S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder
Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch




Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter
diese Regelung.
- Zweitens: Maximal 20 Prozent der Kosten im Jahr kann man
absetzen. Generell gilt für alle Handwerkerleistungen, dass man
20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in der
Steuererklärung absetzen kann.

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen
absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige
oder auch älterer Mensch holt sich für die regelmäßigen
Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner - und kann die Kosten dafür als
haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der
Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen:
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro im
Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass
die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive
Zahlungsbeleg beigelegt werden, zum Beispiel ein Überweisungsträger
samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden,
dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und
Maschinenkosten ausgewiesen sind - nur auf die drei letztgenannten
Kostenarten erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen:
Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand,
um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren
auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und
Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt
anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden
könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe
Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der
jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können
geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr.
Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die
verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen
werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das
Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

4. Blüten, Pollen, Gräser: Kosten gegen Heuschnupfen als
außergewöhnliche Belastung absetzen

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur:
Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und
Haselnussbäume - die meisten freuen sich über das, was da blüht und
sprießt. Aber für viele bedeutet es auch Schniefnase, juckende Augen
und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Klassiker unter den
Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine
Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen,
um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht
jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Aber: Allergiker können alles, was der Arzt ihnen verordnet und
ihre Krankenkasse nicht zahlt, als Krankheitskosten und damit als
außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass
das Finanzamt nur unmittelbare Krankheitskosten anerkennt. Das sind
Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer
Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können in der
Regel nicht abgesetzt werden.

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie
Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind
unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

- Der Allergiker hat ein amtsärztliches Attest oder eine
Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das
die medizinische Notwendigkeit nachweist.
- Das Attest wurde vor Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber
sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die
Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der
Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

5. Frühling, Sonne, Sonnenschein: Sonnenbrille von der Steuer
absetzen

Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele
Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke
benötigt, der kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der
Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine
Brille ohne getönte Gläser: Sie muss vom Arzt verschrieben sein. Dann
gilt die Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel, und die Kosten
dafür sind absetzbar.

Wichtig zu wissen: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in
voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine "zumutbare
Belastungsgrenze" überschreiten, können in der Steuererklärung
eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden
Steuerzahler individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und
Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum
Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls
als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 27.03.2017 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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