Bundestag verabschiedetÄnderungen im Insolvenzanfechtungsrecht
(ots) - Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, hat der
Deutsche Bundestag am 16. Februar 2017 Änderungen beim
Insolvenzanfechtungsrecht beschlossen.
Ziel der Reform ist, unverhältnismäßige und unkalkulierbare
Risiken im Insolvenzfall zu beseitigen. Dazu wurden die Möglichkeiten
der Insolvenzanfechtung an einigen Stellen neu justiert, um
übermäßige Belastungen und Rechtsunsicherheiten im Wirtschaftsverkehr
zu beseitigen.
Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zu den Hintergründen der
Änderungen: Im Kern geht es darum, die Rechte der Gläubiger zu
stärken, die nichts von der Zahlungsunfähigkeit ihres
Geschäftspartners wussten und daher noch von rechtlichen
Möglichkeiten wie der Zwangsvollstreckung Gebrauch machten. Diese
Zahlungen konnten vom Insolvenzverwalter häufig noch zurückverlangt
werden. Das führte zu einer großen Rechtsunsicherheit und natürlich
auch entsprechenden Risiken bei den betroffenen Gläubigern. Durch die
Gesetzesänderung soll deren Position nun gestärkt werden.
Unangebrachte Härten sollen für die Gläubiger, zu denen auch die
Arbeitnehmer zählen, vermieden werden.
Das Insolvenzanfechtungsrecht regelt die Möglichkeiten des
Insolvenzverwalters Zahlungen, die der Insolvenzschuldner noch vor
der Insolvenzeröffnung geleistet hat, zurückzuverlangen. Betroffen
waren davon häufig Unternehmen, die ihrem Geschäftspartner
Zahlungserleichterungen eingeräumt und z.B. Ratenzahlungen gewährt
haben. Dies wurde oftmals dahingehend ausgelegt, dass die Gläubiger
die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits kannten. Der
Insolvenzverwalter konnte dann die Zahlungen zurückfordern. Dies soll
jetzt nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger wusste, dass der
Geschäftspartner definitiv zahlungsunfähig ist. Bei gewährten
Zahlungserleichterungen wie beispielsweise Ratenzahlungen wird nun
die Vermutung unterstellt, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners nicht kannte. Die Anfechtung durch den
Insolvenzverwalter soll dann nicht mehr möglich sein.
Außerdem wurde die Anfechtungsfrist für die Vorsatzanfechtung von
zehn auf jetzt vier Jahre verkürzt, wenn dem Gläubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewährt wurde.
Änderungen gibt es auch bei Bargeschäften. Bei einem
Leistungsaustausch innerhalb einer Frist von 30 Tagen, soll die
Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nur noch möglich sein, wenn
der Schuldner unlauter gehandelt hat und dies bekannt war. Entgelte
für Arbeitnehmer sollen nicht angefochten werden können, wenn
zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate
liegen.
Es wird sich zeigen müssen, wie sich die Änderungen des
Insolvenzanfechtungsrecht auswirken. Im Gesellschaftsrecht erfahrene
Rechtsanwälte können im Insolvenzfall sowohl die Schuldner als auch
die Gläubiger beraten.
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