Auch die Rechtsschutzversicherung ist wichtig für Halter von Fahrer von Kraftfahrzeugen
Wer viel fährt, kann sich auch Ärger einhandeln. Die Rechtsschutzversicherung bietet eine ideale Absicherung für den Fahrer und Halter.
(IINews) - Für alle Halter von Kraftfahrzeugen gilt die goldene Regel: nie ohne Kfz-Versicherung, ob nur mit Haftpflicht oder auch mit Kasko hinters Lenkrad. Vielen denken aber nicht daran, dass auch die Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutzversicherung) notwendig sein kann, um sich z. B. Verfahren bei Verkehrsdelikten und Verkehrsunfälle anwaltlich vertreten lassen zu können.
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Carsten S. war mit seinem Sportflitzer auf der Autobahn unterwegs. Nach einem Überholvorgang scherte Carsten S. wieder ein, um den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen Platz zu schaffen. Dabei konnte er einer auf der Fahrbahn liegenden Holzpalette nicht mehr ausweichen. Das Fahrzeug hinter ihm wurde durch die umherfliegenden Trümmer stark beschädigt. Der Halter wollte den Schaden ersetzt haben. Carsten S. Ging zum Rechtsanwalt, seine Rechtsschutzversicherung hat ihm Deckung zugesagt und der Fall landete vor Gericht. Dort bekam dann Carsten S. Recht. Nach Auffassung der Richter handelte es sich um ein unabwendbares Ereignis. Der Unfallbeteiligte muss den Schaden selber tragen.
Blaulicht und Einsatzhorn schaffen für Sonderfahrzeuge von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr nur eine trügerische Sicherheit. Denn durch die Anwendung der Wegerechte nach § 38 STVO muss trotzdem gewährleistet sein, dass sich Kraftfahrer auf herannahenden Einsatzfahrhzeuge einstellen können. Werner P. war abends mit seinem PKW in der Stadt unterwegs. An der grünen Ampel wollte er gerade losziehen, als sich von der Seite auf einmal ein Rettungswagen mit Einsatzhorn und Blaulicht näherte. Da dieser das Tempo nur wenig gedrosselt hat, kam es in der Kreuzung zum Unfall. Werner P. ging dagegen an und nahm seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch.
Vor Gericht bekam der Fahrer des Rettungswagens die Hauptschuld. Zum einen, weil er erst kurz vor der Kreuzung das Martinshorn aktiviert hat, zum anderen weil er sein Tempo in der Kreuzung trotz Rotlicht nur unmerklich gedrosselt hat. Der Unfall war für Werner P. also fast unvermeidbar. Richtigerweise, so das Gericht, muss der Fahrer schon weit vor einer Kreuzung das Martinshorn einschalten, bei Rot darf er sich nur im Schritttempo in die Kreuzung tasten.
Für Carsten S. und Werner P. war die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung. Denn so waren sie in der Lage, sich angemessen für die Durchsetzung ihrer Interessen von Rechtsanwälten vor Gericht einzusetzen. Ohne Rechtsbeistand ist dieses zwar auch möglich, die Erfolgschancen sind aber deutlich geringer.
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Datum: 15.12.2009 - 12:00 Uhr
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