Vorzeitige Kündigung von Bausparverträgen: Was Bausparer schon vor dem Urteil des BGH tun können
- Bausparer, die an Bausparverträgen festhalten wollen, sollten der vorzeitigen Kündigung schriftlich widersprechen.
- Schnelle und unkomplizierte Hilfe für Bausparer durch kostenfreie Ersteinschätzungen.
- Prüfung des Bausparvertrages und der Kündigung sowie Beratung über juristische Möglichkeiten und rechtsicheres Schreiben an die Bausparkasse inbegriffen.
(IINews) - Greifswald, den 30.01.2017: In den letzten Jahren haben Bausparkassen massenhaft Altbausparverträge gekündigt. Eine Kündigung von zuteilungsreifen, aber noch nicht voll besparten Bausparverträgen ist rechtlich zweifelhaft. Am 21.02.2017 wird der Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht der Bausparkassen entscheiden. advocado bietet schon jetzt eine kostenfreie Ersteinschätzung durch erfahrene Anwälte, um betroffene Bausparer über ihre Rechte, mögliche Folgen des BGH-Urteils und juristische Möglichkeiten aufzuklären.
Warum Bausparkassen Altbausparverträge kündigen
Die Bausparkassen haben wie schon in den Jahren 2015 (200.000 Kündigungen) und 2016 (60.000 Kündigungen) auch in diesem Jahr massenhaft Altbausparverträge gekündigt. Trotz anhaltender Niedrigzinsphase bekommen Anleger nämlich ca. vier Prozent Zinsen auf ihre Ersparnisse – bei anderen Kreditinstituten ist das bei risikolosen Anlagen utopisch. Andererseits können kaum noch Einnahmen durch Bauspardarlehen erwirtschaftet werden, da Kreditnehmer Anbieter mit niedrigeren Hypotheken-Zinsen bevorzugen. Ob die Praxis der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen gerechtfertigt ist, wird nun der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XI ZR 185/16; Az. XI ZR 272/16) am 21.02.2017 entscheiden.
Was Bausparer jetzt schon tun können
Zunächst sollten betroffene Bausparer prüfen, ob ihr Bausparvertrag bereits voll bespart ist. „Unstrittig sind Kündigungen bei vollständig besparten Bausparverträgen zulässig“, erklärt Rechtsanwalt Dimitri Mass, der bereits zahlreiche Mandanten bei der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen beraten hat. „Sofern die Kündigung den strittigen Fällen unterfällt, sollten Bausparer, die an ihrem Vertrag festhalten wollen, der Kündigung schriftlich widersprechen“, ergänzt sein Kollege Florian Specht. Zumal der von den Bausparkassen angebotenen Auszahlung des Bausparguthabens nicht widerspruchslos zugestimmt werden sollte. „Wer den Auszahlungsbetrag widerspruchslos annimmt, kann der Kündigung seines Bausparvertrages durch ein schlüssiges Verhalten zustimmen. Die Gefahr einer solchen Rechtswirkung muss in jedem Fall vereitelt werden“, geben die beiden Experten zu bedenken. Deswegen bietet der Online-Marktplatz für Rechtsdienstleistungen advocado betroffenen Bausparern mit einer kostenfreien Ersteinschätzung schnelle und unkomplizierte Hilfe. Neben einer Prüfung des Bausparvertrages und der Kündigung können auch alle Fragen rund um das weitere juristische Vorgehen erörtert und das Mandat für den Fall eines positiven Urteils zur weiteren anwaltlichen Bearbeitung registriert werden. Zudem wird ein rechtsicheres Aufforderungsschreiben an die Bausparkasse hinsichtlich der Vertragsfortführung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen versendet.
Das BGH-Urteil und seine Folgen
Aufgrund der umstrittenen Rechtslage ist der Ausgang offen. „Die juristisch besseren Argumente sprechen für ein positives Urteil für Bausparer“, zeigt sich Rechtsanwalt Dimitri Mass aber verhalten optimistisch. Im Falle eines positiven Urteils sollten Bausparer vor allem die Verjährung ihrer Ansprüche im Blick haben. „In der Vergangenheit haben Kreditinstitute auf kundenfreundliche BGH-Urteile nicht reagiert und stattdessen auf die Verjährung der Ansprüche spekuliert“, warnt Florian Specht. Um gut verzinste Bausparverträge zu sichern, muss die Fortsetzung des Vertrages gegenüber der Bausparkasse rechtlich geltend gemacht werden, da Ansprüche auf Vertragsfortsetzung verjähren können. Im Falle eines negativen Urteils wären die Kündigungen gerechtfertigt und die Bausparkassen dürfen Verträge nach zehn Jahren kündigen und die angesparten Beträge an die Bausparer auszahlen.
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Datum: 31.01.2017 - 11:06 Uhr
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