Schenken und sparen:
Geschäftliche Weihnachtsgeschenke sind steuerlich absetzbar.
(IINews) - Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner gehören heute zum guten Ton und erfreuen sich bei immer mehr Unternehmen großer Beliebtheit. Der Kreativität sind hierbei keinerlei Grenzen gesetzt: Ob Champagner, Weihnachtsschokolade oder Blumen - kleine Aufmerksamkeiten werden mit Treue und Sympathie belohnt.
Dass Weihnachtsgeschenke im beruflichen Umfeld nicht nur reine Nettigkeiten sind, sondern einem geschäftlichen Zweck dienen, sieht auch das Finanzamt so. Deshalb dürfen Selbständige und Unternehmer Weihnachtsgeschenke grundsätzlich als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dabei unterscheidet das Finanzamt allerdings zwischen Kunden bzw. Geschäftspartnern und Mitarbeitern.
Preislimit für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
Das Finanzamt stellt zwei Bedingungen an steuerlich absetzbare Weihnachtsgeschenke: Erstens dürfen Kunden, Zulieferer, freie Mitarbeiter, Berater usw. für ihr Geschenk keine konkrete Gegenleistung erbringen. Anders gesagt: Das Geschenk darf kein Ersatz für eine Bezahlung sein. Zweitens gibt das Finanzamt eine Obergrenze für den Wert des Geschenks vor. Pro Person (Beschenkter) und Kalenderjahr dürfen die Kosten für Geschenke die Grenze von 35 Euro nicht überschreiten. Wer seinen Kunden also zum Geburtstag bereits ein Geschenk für 20 Euro gemacht hat, hat für das Weihnachtsgeschenk nur noch 10 Euro frei, wenn er alle Geschenke von der Steuer absetzen will. Liegt die Gesamtsumme der Geschenke über 35 Euro, entfällt der Steuervorteil komplett!
Eine Ausnahme macht das Finanzamt allerdings: Keine Preisgrenze für steuerlich absetzbare Weihnachtsgeschenke gibt es, wenn der Beschenkte das Präsent ausschließlich in seinem Betrieb nutzen kann. Ein Beispiel wäre ein Weinkühlschrank, den ein Weinhändler einem Hotelbesitzer schenkt. In diesem Fall können auch Geschenke von mehreren tausend Euro komplett von der Steuer abgesetzt werden.
Keine Preisgrenze für Mitarbeitergeschenke
Mitarbeiter eines Unternehmers werden anders behandelt als dessen Kunden. Hier gibt das Finanzamt keine Preisgrenze vor, so dass Unternehmen den gesamten Wert der Weihnachtsgeschenke von der Steuer absetzen können. Voraussetzung ist hier, dass es sich um eine reine Sachleistung handelt. Bonuszahlungen werden bspw. wie ein Einkommen behandelt und müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Wann Beschenkte Steuern zahlen müssen
Auch wenn Unternehmer ihre Mitarbeitergeschenke ohne Limit von der Steuer absetzen können, holt sich das Finanzamt seinen Teil. In diesem Fall trifft es den Beschenkten. Wer Sachgeschenke im Wert von über 60 Euro (inkl. MwSt) annimmt, muss den Wert wie sein Gehalt versteuern und dafür auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Geschäftspartner und Kunden, die ein Weihnachtsgeschenk erhalten, müssen den Wert generell als Einnahme verbuchen und entsprechend versteuern. Wenn der Geber dies verhindern will, kann er selbst eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises (inkl. MwSt) abführen. In diesem Fall bleibt das Weihnachtsgeschenk für den Kunden steuerfrei. Unternehmen, die die Pauschalsteuer abführen, sollten nicht versäumen, die Beschenkten darüber zu informieren.
Eine Ausnahme gilt bei Mini-Geschenken, die weniger als 10 Euro kosten. Für sie muss weder das Unternehmen noch der Beschenkte Steuern zahlen.
Steuerlich absetzbare Weihnachtsgeschenke für Angestellte
Wenn Angestellte ihren Kollegen, Kunden oder ihrem Chef ein Weihnachtsgeschenk machen möchten, ist das in den Augen des Finanzamts reine Privatsache. Doch auch hier macht der Fiskus eine Ausnahme: Angestellte, deren Gehaltshöhe erfolgsabhängig ist, dürfen die Kosten für Weihnachtsgeschenke in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Dies betrifft z.B. Angestellte mit variablem Gehaltsbestandteil oder Angestellte im Außendienst, die Verkaufsprovisionen erhalten.
Ob Sie Weihnachtsgeschenke von der Steuer absetzen können oder nicht, sollte jedoch kein Entscheidungskriterium darstellen. Denken Sie nicht nur an den Fiskus, sondern machen Sie Ihren Mitarbeitern und Kunden mit gutem Gefühl eine Freude! Für die Geschäftsbeziehung und das Unternehmensimage lohnt sich das in jedem Fall.
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Datum: 15.12.2016 - 16:05 Uhr
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