Canada Gold Trust: Rückforderungen nicht ungeprüft Folge leisten
(PresseBox) - Die Anleger der Canada Gold Trust (CGT) Fonds werden mit weiteren Verlusten konfrontiert. Statt über den Verbleib ihrer Gelder aufgeklärt zu werden, wird versucht geforderte Rückzahlungen mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Im Hinblick auf ein verbraucherfreundliches Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. November 2016 (Az. 2 O 153/16), rät der Deutsche Finanzmarktschutz Verein (DFMS) zur fachmännischen Überprüfung dieser Forderungen.
Den Anlegern der CGT-Fonds wurde eine Rendite von 14 Prozent versprochen. Diese sollte durch die Goldförderung aus kanadischen Goldminen generiert werden. Da für viele die Investition in Gold als sicher gilt, kamen rund 47 Millionen Euro zusammen.
Längst gehören die versprochenen Ausschüttungen jedoch der Vergangenheit an. Stattdessen sollen bereits erhaltene Leistungen zumindest teilweise zurückgezahlt werden. Der DFMS-Geschäftsführer Hilmar Heinze (www.finanzmarktschutz.de): ?Betroffene müssen bei dem Versuch der Fondsgesellschaften, die Forderungen durchzusetzen, inzwischen sogar mit Mahnbescheiden oder Klagen rechnen.?
?Anleger sollten sich jedoch nicht von diesen rechtlichen Schritten einschüchtern lassen?, so Heinze weiter. Zumal eine erfolgreiche Sanierung der Geschäftstätigkeit auch bei erfolgten Rückzahlungen angezweifelt werden kann. Hilmar Heinze: ?Die CGT GmbH, die sich für den Vertrieb der Fonds verantwortlich zeichnet, ist bereits insolvent. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fondsgesellschaften folgen werden. Eine Rückzahlung hätte so unweigerlich weitere Verluste zur Folge.? Berichte über angeblich zweckentfremdete Gelder sollten zusätzlich hellhörig machen.
Bezüglich der Rückforderungen gibt es zudem gute Nachrichten für die Anleger. Das Landgericht Tübingen hat unlängst eine Klage der CGT II GmbH & Co. KG hierzu abgewiesen. Ob tatsächlich ein rechtlicher Anspruch auf die Rückzahlung der jeweiligen Ausschüttung besteht, gilt es daher mit professioneller Hilfe zu überprüfen. Anlegern wird dabei die gleichzeitige Prüfung ihrer eigenen Ansprüche gegenüber den Gesellschaften und Vermittlern empfohlen. In jedem Fall bieten die Vereinsanwälte des DFMS eine kostenlose Erstberatung an.
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Datum: 07.12.2016 - 11:58 Uhr
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