InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Werbeaufsteller auf Straße begründen Sondernutzung

ID: 1426522


(PresseBox) - Viele Veranstalter und Unternehmer nutzen auch die Straße. Solange die Straße im Rahmen ihrer Widmung genutzt wird, ist das auch zulässig: z. .B. zum Transport von Waren und Befahren mit Fahrzeugen.
Verlässt man diesen Widmungsrahmen z. B. beim Verteilen von Flyern auf dem Bürgersteig, spricht man straßenrechtlich von einer Sondernutzung.
Wird auf der Straße/dem Bürgersteig Werbung betrieben, liegt regelmäßig eine Sondernutzung vor. Manch findige Agenturen nutzen deshalb Fahrzeuge mit übergroßen Aufklebern bzw. Plakaten und berufen sich dann darauf, sie würden ja die Straße zum Fahren bzw. Parken benutzen.
Übrigens: Unternehmen nutzen typischerweise Straßen übermäßig (gerade für Transporte, Logistik, Mitarbeiter usw.), dafür aber ist die Gewerbesteuer ja da. Durch die Gewerbesteuer ist u.a. die übermäßige Nutzung öffentlicher Einrichtungen quasi abgegolten.
Zurück zur Werbung: In vielen Städten sieht man immer öfter Fahrzeuge, die mit Werbung beklebt sind.
Unproblematisch ist das Fahrzeug eines Handwerkers. Dieser hat sein Fahrzeug normalerweise mit Werbehinweisen auf sein Handwerk versehen. Wenn er bei sich zu Hause oder beim Kunden auf der Straße parkt, wird er im üblichen Rahmen den Straßenkörper auch nutzten.
Problematisch sind aber Fahrzeuge, deren Zweck vorrangig dazu dient, Werbung zu platzieren. Diese Fahrzeuge zeichnen sich meist dadurch aus, dass sie an auffälligen Stellen ?geparkt? werden. Oftmals stehen sie auch schräg zu Fahrbahn, damit man die Aufkleber besser sehen kann oder weil sie übergroße Werbeflächen haben.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jüngst ein ?Werbefahrrad? aus dem Straßenraum verbannt. Auf dem Rad hatte man vorne und hinten auf den Gepäckträgern große Kisten aufgeschraubt, auf denen allseitig Werbung für eine Location angebracht war. Das Verwaltungsgericht war allerdings der Auffassung, dass das Fahrrad nicht vorrangig zur Fortbewegung, sondern zu Werbezwecken diente. Dies aber begründe eine Sondernutzung der Straße und sei entsprechend genehmigungspflichtig.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Countdown für den eLearningCHECK 2017!
Ein moderner Haarschnitt von Mod’s Hair Bielefeld
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 18.11.2016 - 16:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1426522
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Karlsruhe


Telefon:

Kategorie:

Dienstleistung


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 139 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Werbeaufsteller auf Straße begründen Sondernutzung
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.242
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 177


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.