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Privatinsolvenz-Ratgeber

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(IINews) - Seit dem 01.01.1999 können wirtschaftlich nicht oder nicht mehr selbstständige, natürliche Personen im Falle einer Überschuldung die sogenannte Verbraucher- oder Privatinsolvenz beantragen. Die Privatinsolvenz bietet die Möglichkeit, nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase von bestehenden Verbindlichkeiten befreit zu werden. Ist bei objektiver Betrachtung abzusehen, dass der Verbraucher mit eigenen finanziellen Mitteln nicht aus dem Schuldensumpf herauskommen wird, ist die Beantragung einer Verbraucherinsolvenz sinnvoll. Die rechtliche Grundlage für dieses Verfahren im Rahmen des Insolvenzrechtes dient die Insolvenzordnung, kurz InsO.

Der Weg zur Entschuldung in drei Schritten

Bei der Beantragung von Privatinsolvenz muss zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden. Anerkannte und zugelassene Berater werten die finanzielle Situation des Schuldners aus, ziehen außenstehende finanzielle Quellen in Betracht und errechnen eine Vergleichssumme. Dieser sogenannte Schuldenplan wird allen Gläubigern vorgelegt, welche innerhalb von vier Wochen eine Ablehnung oder Zustimmung bekanntgeben können. Sind keinerlei Einkommen oder Sachwerte einsetzbar, verringert dies die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung, da die Gläubiger in der Regel nicht zustimmen. Es folgt der Gang vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht versucht erneut, den Schuldenplan durch zu setzen. Damit dieser in Kraft treten kann genügt die Zustimmung von 50% der Gläubiger. Scheitert auch dieser der Versuch, prüft ein unabhängiger Treuhänder abermals die Einkommens- und Vermögenssituation. Des Schuldners.

Stellt sich auch bei dieser erneuten Prüfung heraus, dass kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, so ordnet das Gericht die sogenannte Restschuldbefreiung an.

Die Wohlverhaltensphase

Nach der gerichtlichen Anordnung beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner innerhalb der folgenden sechs Jahre keine erneuten Schulden anzuhäufen und nach Möglichkeit alle vom Gericht angeordneten Forderungen zu bedienen. Einkünfte, die die gesetzlich festgelegte Grenze des pfändbaren Einkommens übersteigen, werden an die Gläubiger abgetreten. Die Höhe des Pfändbaren Einkommens ist in der Pfändungstabelle festgehalten und für jeden einsehbar. Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine angemessene Einkommenshöhe zu erzielen und Änderungen von Einkommen und Vermögen bekannt zu geben.





Insolvenz – nicht nur ein finanzieller Einschnitt

Wer Privatinsolvenz beantragen möchte, der sollte zunächst einmal den Weg zu einer Schuldnerberatungsstelle in wohnortnähe einschlagen. Eine Privatinsolvenz bedeutet meist nicht nur einen finanziellen Tiefschlag, sondern stellt für die Betroffenen nicht selten eine erhebliche psychische Belastung dar. Geprüfte Schuldnerberatungsstellen bieten nicht nur Insolvenzberatung und Hilfe bei Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die notwendige psychosoziale Betreuung des Schuldners.


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Datum: 08.11.2016 - 08:58 Uhr
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