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Unterschiede zwischen Ordnungsdienst und Sicherheitsdienst

ID: 1417676


(PresseBox) - Zwischen dem Ordnungsdienst einerseits und dem Sicherheitsdienst andererseits mag es auf den ersten Blick keinen Unterschied geben.
Maßgeblich ist im Zweifel aber die Tätigkeit selbst, sodass es letztlich auf den Namen nicht so sehr ankommt.
Eine Unterscheidung macht aber in manchen Konstellationen, wie z. B. bei dem Ordnungsdienst im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung und dem Sicherheitsdienst auf der Veranstaltung:
Unter gewissen Voraussetzungen ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verpflichtet, einen Ordnungsdienst zu bestellen (§ 43 MVStättV). Dieser hat dann bestimmte Aufgaben zu erfüllen (siehe § 43 Absatz 3 MVStättV). Hieraus ergibt sich, dass der Ordnungsdienst des Betreibers nicht für alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Veranstaltung verantwortlich ist ? nämlich grundsätzlich einmal nur für die betreiberseitigen Aufgaben aus der MVStättV.
Man kann hier also unterscheiden zwischen
? dem Ordner an der Tür: er überwacht die zulässige Gesamtbesucherzahl, sorgt dafür, dass der Bestuhlungsplan eingehalten und im Gefahrenfall die Versammlungsstätte geräumt wird; er wird vom Betreiber bestellt und bezahlt,
? dem ?Security? daneben: er hat den Alkoholisierungsgrad des Besuchers im Blick, schreitet auch bei Auseinandersetzungen der Besucher ein; er wird dann vom Veranstalter beauftragt und bezahlt.
Warum macht diese Unterscheidung Sinn?
Man stelle sich vor, der Ordner des Betreibers muss zusätzlich noch Aufgaben des veranstalterseitigen Security übernehmen. Es könnte dann sein, dass er mit einer Streitschlichtung im Innenbereich der Veranstaltung beschäftigt ist, während er dann aber nicht mehr seinen Aufgaben aus der MVStättV nachkommen kann.
Man könnte nun argumentieren, dass dann eben mehr Ordner-/Security-Personal bestellt werden muss. Zugleich muss man dann aber die Frage stellen, wer dieses Mehrpersonal bezahlt: Betreiber oder Veranstalter? Warum sollte der Betreiber dieses Mehrpersonal bezahlen, wenn das doch eher Aufgabe des Veranstalters selbst ist?




Allzu oft werden dann ?einfach mal? Ordnungsdienstkräfte dazu bestellt. Würden sie aber vom Betreiber auch bezahlt werden, dann geht der Betreiber ggf. ein zusätzliches, unnötiges Risiko ein.
Unproblematisch wäre es, wenn der Veranstalter selbst beim Ordnungsdienst des Betreibers auf eigene Kosten Personal bestellt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 27.10.2016 - 12:33 Uhr
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