InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

ID: 1413786

Vaterschaft per Social Media verkünden? - Grenzen der Meinungsfreiheit


(IINews) - Eine Mutter darf nicht in sozialen Medien behaupten, dass ein Mann der Vater ihrer Tochter sei, wenn sie dies nicht beweisen kann. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Das Gericht verurteilte die Frau zur Unterlassung der Veröffentlichung solcher Behauptungen und auch zu deren Widerruf.
AG München, Az. 161 C 31397/15

Hintergrundinformation:
Allzu freimütige Veröffentlichungen über andere Personen verletzen leicht deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dass solche Rechtsverletzungen in sozialen Medien mittlerweile an der Tagesordnung sind, ändert nichts an ihrer Unzulässigkeit. Vor einem Zivilgericht kann der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wobei der Verursacher der Rechtsverletzung natürlich auch die Verfahrenskosten trägt. Der Fall: Ein Mann aus Saudi-Arabien hatte 2011 bei einem beruflichen Aufenthalt in Deutschland eine Münchnerin kennen gelernt. Sie bekam 2012 eine Tochter und behauptete nun immer wieder in sozialen Netzwerken, dass der Saudi-Araber der Vater sei. Auch veröffentlichte sie Fotos des Mannes und Fotos ihrer Tochter und bezeichnete das Mädchen darauf als seine Tochter, wobei sie seinen Namen nannte. Der Mann verklagte die Frau daraufhin vor dem Münchner Amtsgericht. Er sei nicht der Vater ihres Kindes und sie solle derartige Behauptungen künftig unterlassen. Das Urteil: Das Amtsgericht München gab dem Mann Recht. Die Frau habe eine Tatsachenbehauptung verbreitet. Diese müsse sie dann auch beweisen können. Sie habe jedoch keinen Beweis für eine Vaterschaft des Mannes beibringen können. Ihre Äußerungen berührten den persönlichen Lebensbereich des Klägers - also den Bereich, in den man anderen Menschen nur Einblick gewähre, wenn man dies selbst wolle. Hier seien zwei Grundrechte gegeneinander abzuwägen: Das Grundrecht der Frau auf Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes. Da die Frau ihre Behauptungen nicht beweisen könne, überwiege im vorliegenden Fall sein Persönlichkeitsrecht. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice erinnerte das Gericht auch daran, dass Bilder einer anderen Person nicht einfach ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Auch dadurch seien die Rechte des Klägers verletzt worden. Das Gericht sah hier eine Wiederholungsgefahr. Es verurteilte die Frau dazu, ihre Behauptungen und Fotos nicht nur von den entsprechenden Seiten zu löschen, sondern auch aktiv zu widerrufen. Bei einer solchen Rechtsverletzung erschöpfe sich die Unterlassungspflicht nicht in bloßem Nichtstun.




Amtsgericht München, Urteil vom 12.4.2016, Az. 161 C 31397/15


Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

HARTZKOM
Laura Wolf
Hansastraße 17
80686 München
das(at)hartzkom.de
089 99846118
http://www.hartzkom.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Sensationeller Akustik-Beweis: Christkind und Weihnachtsmann gibt es wirklich!
Künstliche Weihnachtsbäume für das Weihnachtsfest 2016
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.10.2016 - 14:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1413786
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211 477-2980

Kategorie:

Familie & Kinder


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 87 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.238
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 203


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.