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Landgericht Stuttgart verurteilt Kreissparkasse Böblingen zur Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen

ID: 1391824


(ots) - Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen
Urteil vom 08. August 2016 - 25 O 35/15 - die Widerrufsbelehrungen in
fünf Immobiliendarlehensverträgen der Kreissparkasse Böblingen aus
Januar, Oktober und November 2008 und September 2009 als fehlerhaft
angesehen und einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungswertersatz von
2,5 Prozentpunkten zugesprochen. Die Kläger hatten zum Zwecke der
Finanzierung einer Eigentumswohnung in Leinfelden-Echterdingen in
Schweizer Franken (CHF) ausgewiesene Fremdwährungsdarlehensverträge
abgeschlossen. Sie wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Darlehensverträge
wirksam widerrufen worden seien. Die Widerrufsbelehrungen seien nicht
als gesetzeskonform zu behandeln, weshalb sie die für die Kläger
geltende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hätten. Die Beklagte
habe in die Musterbelehrung durch eigene inhaltliche Bearbeitung
eingegriffen, indem sie entgegen dem Gestaltungshinweis für den Fall
eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts abweichende Formulierungen verwandt habe. Ob auch die Fußnote
1, die Leerstelle nach der Information über die Widerrufsfrist oder
der abstrakte Klammerzusatz beim Widerrufsadressaten im Abschnitt
"Widerrufsrecht" eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung
darstellen, musste nach Auffassung der 25. Kammer des Landgerichts
Stuttgart daher nicht entschieden werden.

Die Ausübung des danach noch bestehenden Widerrufsrechts durch die
Kläger sei nicht rechtsmissbräuchlich; es sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte habe es in der Hand gehabt, durch die gesetzliche
vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Aufgrund
des wirksamen Rücktritts seien die empfangenen Leistungen zurück zu
gewähren und gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ferner spricht das




Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart den
Klägern einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins
zu. Soweit der Bundesgerichtshof den Wert der gezogenen Nutzungen mit
Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins beziffert, sei dies auf
Immobiliendarlehensverträge nicht zu übertragen. Allerdings habe die
Rückabwicklung in der vertraglich vereinbarten Fremdwährung - mithin
in CHF - zu erfolgen. Der Umstand, dass die Darlehensvaluten - nach
einer bankentechnisch notwendigen Zwischenbuchung auf einem
Devisenkonto - den Klägern gleichwohl als Eurobeträge ausbezahlt
wurden, ändere an dem so zu verstehenden Inhalt der Leistung der
Beklagten nichts.

"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist bundesweit für
alle Kunden der Sparkassen von Bedeutung, deren Kreditvertrag eine
nahezu identische Widerrufsbelehrung enthält", stellt der Fachanwalt
Peter Hahn fest. "Kritisch sehen wir allerdings, dass das Gericht
sich mit unserem Vortrag zur Falschberatung der Darlehensnehmer
aufgrund der Besonderheit der Finanzierung in CHF nicht
auseinandergesetzt hat. Außerdem ist nach unserer Meinung bei der
Rückabwicklung der Darlehen auf den damaligen Devisenumtauschkurs des
CHF bei Gewährung derselben abzustellen", so Hahn abschließend.
Deswegen würden laut Hahn in diesem Einzelfall derzeit noch die
Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens geprüft werden.

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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Datum: 23.08.2016 - 10:01 Uhr
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