InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld

ID: 1385283


(ots) - Viele Arbeitgeber wollen ihren
Mitarbeitern etwas Gutes tun und zahlen ihnen Urlaubsgeld. Doch davon
bleibt oft erschreckend wenig für den Mitarbeiter übrig. Anders die
Erholungsbeihilfe: Weder Steuern noch Sozialabgaben werden dafür
fällig.

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des
Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter - und hat für beide Seiten
Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern, so dass er
ohne Abzug von der Beihilfe profitiert; und der Arbeitgeber zahlt
lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Außerdem entfallen für die
Erholungsbeihilfe sämtliche Sozialabgaben.

Darum geht es konkret

Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als
Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den
Ehegatten bzw. Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Für
einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind das 364 Euro im
Jahr - steuerfrei.

Das kann ein Arbeitnehmer mit seiner Erholungsbeihilfe bezahlen

Die Erholungsbeihilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer,
zur Wandertour in den Bergen oder zum Vergnügungsparkbesuch vor der
Haustür sein. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für
Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der
Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des
Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder
nach dem Erholungsurlaub liegen.

So lässt sich der Erholungszweck nachweisen

Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem
Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Wer seinen
Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den
Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer aufbewahren.
Für Urlaubsreisen in die Ferne lassen sich die Rechnung des




Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Der Vorgesetzte kann dann
die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der
Reisekosten erstatten. Eine andere Möglichkeit: Der Arbeitgeber kann
die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen
und somit einen Teil der Reise finanzieren.

Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für
dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht
überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die
Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den
Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und
sozialversicherungspflichtig.

Übrigens: Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld
bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Sicherer Schulweg -Übung macht den Meister! (AUDIO)
Inzwischen längst ein Trendsport: Yoga bewegt / Fitness First präsentiert mit
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 01.08.2016 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1385283
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Neustadt a. d. W.


Telefon:

Kategorie:

Freizeit & Hobby


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 61 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.252
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 284


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.