InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Rechtsprechungsänderung zur Abteilungsfeier

ID: 1377159


(PresseBox) - Eine Änderung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Unfallversicherung, die bei einer Teilbetriebsfeier bzw. Abteilungsfeier einhergeht, hat das Bundessozialgericht verkündet.
Bisher hatten die Sozialgerichte für die Annahme eines Arbeitsunfalls auf einer Betriebsveranstaltung u.a. darauf abgestellt, dass die Geschäftsleitung anwesend sein muss. Diese Voraussetzung hat das Bundessozialgericht nunmehr ausdrücklich aufgehoben:
Chef muss nicht mehr anwesend sein
?Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführten. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich. Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde, so das Bundessozialgericht in seiner heutigen Entscheidung.
Dafür lediglich notwendig ist, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen gestanden habe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehmen.
Das Bundessozialgericht hat damit eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben. Eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung hatte mit dem Wissen der Geschäftsleitung seit Jahren eine Weihnachtsfeier veranstaltet, aber eben nur eine kleine Abteilung. Auf einem Fest hatte sich eine Mitarbeiterin verletzt, das Landessozialgericht hatte aufgrund des Fehlens der Geschäftsleitung einen Arbeitsunfall abgelehnt: Es habe sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Diese Rechtslage hatte dazu geführt, dass Abteilungsfeiern nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Dies ist nun vorerst mit dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vorbei.




 

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Die 2. Oldtimerausfahrt des Lionsclub Neu-Ulm
Sack-Sonderaktion zur Fußball-EM, Schützen-Hochsaison, Karnevalsoffensive
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 06.07.2016 - 13:43 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1377159
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Karlsruhe


Telefon:

Kategorie:

Dienstleistung


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 41 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Rechtsprechungsänderung zur Abteilungsfeier
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.242
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 152


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.