Widerrufsjoker ade - noch nicht ganz / KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens: "Ewiges Widerrufsrecht" für Darlehensverträge gilt unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin
(ots) - Obwohl die Frist für den sogenannten Widerrufsjoker
am Dienstag um kurz vor Mitternacht (21. 6. 2016 / 23:59 Uhr)
abgelaufen ist, können Darlehen trotzdem unter bestimmten Umständen
weiterhin ohne negative Folgen von Verbrauchern widerrufen werden.
Darauf weist Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei
KWAG hin: "Es gibt auch jetzt noch die Möglichkeit, alte und meist
hochverzinsliche Darlehensverträge abzulösen und zu deutlich
niedrigeren Zinsen neu abzuschließen - ohne Zahlung einer sogenannten
Vorfälligkeitsentschädigung."
Eigentlich sticht der Widerrufsjoker seit dem 21. Juni nicht mehr,
der es Kreditnehmern in den vergangenen Monaten ermöglichte, wegen
fehlerhafter Widerrufsbelehrungen aus Darlehensverträgen
auszusteigen. Ahrens: "Durch die Gesetzesänderung wurde der
Widerrufsjoker aber ausschließlich für solche Fälle abgeschafft, in
denen das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert ist."
Grundpfandrechtlich gesichert sind Darlehensverträge, die durch eine
Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld abgesichert sind.
Besteht aber ein Darlehensvertrag, der beispielsweise über
Bürgschaften und Abtretungen besichert ist, so haben Kreditnehmer
laut Ahrens auch weiterhin ein "ewiges Widerrufsrecht", wenn die
Belehrung fehlerhaft ist. Das "Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie" sehe eine Aufhebung des "ewigen
Widerrufsrechts" eben nur für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen
vor. "Bei Darlehen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, dürfte
in der Regel auch eine grundpfandrechtliche Absicherung vorliegen",
sagt Ahrens. "Bei anderen Darlehen aber nicht unbedingt."
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits mehrfach
höchstrichterlich entschieden, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
dazu führen, dass Darlehensnehmern ein "ewiges Widerrufsrecht"
zusteht. Was bedeutet, dass diese Verträge auch nach Jahren noch
widerrufen werden können, ohne negative Folgen für die Kreditnehmer.
Ahrens: "Wir haben bei der Prüfung von Kreditverträgen unserer
Mandanten festgestellt, dass rund 80 Prozent aller
Widerrufsbelehrungen, die Banken in den vergangenen Jahren verwendet
haben, fehlerhaft waren."
Sollten Kreditnehmer bei einer Ablösung von Darlehensverträgen
bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, so können sie
die unter den genannten Bedingungen auch heute noch vom
Kreditinstitut zurückfordern.
KWAG-Rechtsanwalt Ahrens rät allen Darlehensnehmern, sich nicht
durch das Ende des "Widerrufsjokers" abschrecken zu lassen, sondern
ihre Verträge noch einmal genau zu prüfen. In der gegenwärtigen
Niedrigzinsphase lasse sich durch einen Neuabschluss eines
Kreditvertrages zu deutlich günstigeren Bedingungen als vor einigen
Jahren bares Geld sparen.
jah/kg / 22. 6. 2016
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stellt die Kanzlei ihre juristischen Kompetenzen auch bei der
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