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Sind Kundenzufriedenheitsanfragen unerlaubte E-Mail-Werbung?

ID: 1358214

Abmahnung wegen Email Werbung


(IINews) - LEXKONNEX Anwaltskanzlei- Ihr Anwalt in Dresden, Mainz und Frankfurt

Die Beklagte hatte einem Kunden im Anschluss an seiner Bestellung eine E-Mail zur Kundenzufriedenheit geschickt. In der E-Mail wurde der Kunde gebeten an dieser Kundenzufriedenheitsbefragung teilzunehmen und einige Fragen zum Bestellablauf zu beantworten.

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2016 die E-Mail als unerlaubte E-Mail-Werbung gesehen. Kundenzufriedenheitsanfragen seien als Werbung einzustufen, da sie insbesondere zur Kundenbindung eingesetzt werden und somit mit Gewinnmaximierungsabsicht erfolgen. Der Kunde habe keine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung von E-Mail-Werbung erteilt. Somit handele es sich auch bei der E-Mail zur Kundenzufriedenheit um unerlaubte E-Mail-Werbung.

OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 - Az.: 14 U 1773/13

LEXKONNEX ist eine überregional tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Kanzlei berät kompetent Privatpersonen und Unternehmen in allen Belanden des Zivil- und Wirtschaftsrecht. Unseren Mandanten stehen wir für alle Fragen rund um das Thema Abmahnung unterstützend zur Seite und suchen gemeinsam die passende Verteidigungsstrategie für den Einzelfall.

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Datum: 19.05.2016 - 10:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1358214
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jenny Gocheva
Stadt:

Dresden


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Kategorie:

Marketing & Werbung


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