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Startverbot für Drohne / Gericht entschied zu Gunsten eines belästigten Nachbarn (FOTO)

ID: 1351845


(ots) -
Für wenig Geld kann sich inzwischen jedermann eine mit einer
Kamera ausgestatte Drohne kaufen - und sie im eigenen Garten starten
lassen. Es war deswegen nur eine Frage der Zeit, bis
Grundstücksnachbarn wegen Belästigung und Verletzung der
Persönlichkeitsrechte vor Gericht ziehen würden. Nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS setzte sich in einem
derartigen Fall der "Überwachte" durch. (Amtsgericht Potsdam,
Aktenzeichen 37 C 454/13)

Der Fall: Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers lag an
einem Sommervormittag auf einer Liege im Garten und las in einem
Buch. Nach eigener Aussage wurde sie durch ein Motorengeräusch
aufgeschreckt, das von oben kam. Es handelte sich um eine Flugdrohne,
die nur wenige Meter über ihrem Kopf schwebte. Sie war vom
Nachbaranwesen aus gestartet worden. Das wollten sich die Betroffenen
nicht gefallen lassen. Sie forderten, dass es der Drohnenbesitzer in
Zukunft unterlasse, Aufnahmen vom Grundstück und den darauf
befindlichen Personen zu fertigen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Potsdam entsprach diesem Ansinnen,
stimmte der Unterlassungsklage zu und drohte für den Fall der
Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von (theoretisch) bis zu
250.000 Euro. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: "Die
Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen
zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter
zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der
Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören."



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat: Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 02.05.2016 - 08:30 Uhr
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