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Streit ums "Willkommen" / Vermieter konnte Schild an der Wohnungstüre nicht verbieten (FOTO)

ID: 1351844


(ots) -
Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre seiner
Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit, davor muss er
Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es eben auch
Grenzfälle. So musste die Justiz nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS über ein außen an der Wohnungstüre
angebrachtes Schild entscheiden. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen
333 S 11/15)

Der Fall: Die Aufschrift hieß schlicht "Willkommen" und darunter
war ein kleiner Blumenkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte
ein Mieter seine Gäste begrüßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch
gar nicht angesprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner
gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die
Außenseite ihrer Wohnungstüre zu schmücken. Aus diesem Grund forderte
sie eine Beseitigung des Schildes.

Das Urteil: Das zuständige Gericht erkannte zwar durchaus an, dass
der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich
überschritten habe. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine
gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten.
Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen
Namen der Bewohner versehen. Der Unterschied zwischen solchen
gestatteten Accessoires und dem Willkommensschild falle nicht
besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich
betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe
das Objekt bleiben.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat: Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 02.05.2016 - 08:30 Uhr
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