Weitere Verschärfungen im Steuerstrafrecht und Kampf gegen Steuerhinterzieher
Nachrichten über die Verschärfung des Steuerrechts und bei den Mitteln der Steuerfestsetzung hatten in den letzten Wochen weiter Hochkonjunktur. Die Luft für Steuerhinterzieher wird dünner.

(IINews) - Bereits im letzten Jahr gab es das Abkommen zwischen der EU und Lichtenstein über den Austausch von Kontodaten. Die Datenübermittlung startet schon 2017. Der Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten wird damit immer vollständiger. Deutsche Steuerbehörden werden künftig automatisch detaillierte Angaben darüber bekommen, welche Bürger in Lichtenstein ein Konto mit welchem Saldo besitzen. Mit der Schweiz gibt es ein derartiges Abkommen bereits seit 2015. Die Flut der Selbstanzeigen in den letzten Jahren legt die zwar Vermutung nahe, dass das Steuerstrafrecht im Kampf um das Schwarzgeld schon die Oberhand gewonnen haben könnte. Das darf allerdings bezweifelt werden.
Überprüfung der steuerlichernVerhältnisse durch die Finanzämter
Auch die deutschen Finanzämter begnügen sich nicht mit dem Erfolg aus den CD-Ankäufen, die zu nichtversteuerten Geldern auf Schweizer Konten führten. Immer mehr Bürger bekommen inzwischen Post von der Steuerfahndungsstelle ihres Finanzamts, in denen „Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung) bekannt gegeben werden. Anlass ist regelmäßig die Geldwäscheverdachtsanzeige einer Bank. Beim Kreditinstitut sind „verdächtige“ Transaktionen wie Bareinzahlungen oder Überweisungen aufgefallen und wurden gemeldet. In den meisten Fällen dürfte es dabei weder um Geldwäsche noch um organisierte Kriminalität gehen. Das Instrument eignet sich aber auch sehr gut dazu, Schenkungen aufzudecken, die nicht versteuert wurden.
Die Betroffenen werden in dem Schreiben aufgefordert, die Kontobewegungen zu erklären und mit einem Merkblatt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Droht die Aufdeckung einer Steuerhinterziehung müssen die Angeschriebenen Bürger dann über die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige nachdenken. Diese dürfte in den meisten Fällen noch möglich sein, da noch keine Entdeckung im Sinne des Steuerstrafrechts vorliegt. Die Voraussetzungen und Anforderungen für eine solche Selbstanzeige sind inzwischen jedoch schärfer geworden.
Steuerverkürzung in großem Ausmaß
Auch die Rechtsprechung im Steuerstrafrecht scheint sich zu verschärfen. Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof, dass bereits bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 50.000 Euro eine Tat von „großem Ausmaß“ gegeben sei und dabei nicht zwischen dem bloßen Gefährdungsschaden und dem tatsächlich eingetretenen Schaden zu differenzieren sei. Bislang lag die Grenze bei der bloßen Gefährdung bei 100.000 Euro. Die neue niedrige Schwelle ist schnell erreicht. Im zu entscheidenden Fall durften z.B. hinterzogene Umsatzsteuern und Gewerbesteuern für die Wertberechnung addiert werden. Auch bei hinterzogener Schenkungsteuer sind – angesichts der niedrigen Freibeträge für machen Personengruppen – 50.000 Euro schnell erreicht.
Die Beispiele zeigen, wie sich das Steuerstrafrecht stetig weiter verschärft. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dabei auch noch die technischen Möglichkeiten der Finanzbehörden und der Steuerfahndung berücksichtigt werden. Diese werden im digitalen Zeitalter immer effektiver.
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Datum: 28.03.2016 - 14:57 Uhr
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