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Widerruf laut BGH ohne Rücksicht auf die Beweggründe möglich - Einwand des Rechtsmissbrauchs jetzt vom Tisch?

ID: 1334862


(ots) - Der Bundesgerichtshof hat sich gestern mit der
Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter
dem Gesichtspunkt missbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines
Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Der VIII. Zivilsenat entschied in einem - noch nicht
veröffentlichten - Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, dass
dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe,
da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Ein Ausschluss des
Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Verbrauchers komme laut BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das
könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig
handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige
oder schikanös handele. Dass der Verbraucher Preise verglichen und
dem Verkäufer angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der
Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

Der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 16. März 2016
ist zu entnehmen, dass der Verbraucher beim Verkäufer über das
Internet zwei Matratzen bestellt hatte, die im Januar 2014
ausgeliefert und vom Kläger zunächst bezahlt worden waren. Unter
Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine
"Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des
Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher
zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer Einigung ist es nicht
gekommen. Der Kläger widerrief daraufhin fristgerecht den Kaufvertrag
und sandte die Matratzen zurück.

"Damit ist beim Widerruf eines Immobiliendarlehens das - aus
unserer Sicht eher abwegige - Argument des Rechtsmissbrauches im
Normalfall vom Tisch", meint Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte. "Das OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf haben in zwei




Entscheidungen einen Rechtsmissbrauch angenommen, wenn ein
Verbraucher bei Widerruf eines Immobiliardarlehens von den aktuell
günstigen Zinsen profitieren möchte. Da ein solcher Beweggrund nach
dem gestrigen BGH-Urteil kein rechtsmissbräuchliches Verhalten
darstellt", so Hahn weiter, "dürften klagabweisende Urteile von
Instanzgerichten mit diesem Argument zukünftig nicht mehr zu halten
sein." Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen
kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit
an. "Aber Achtung: Das Widerrufsrecht kann bei Kreditverträgen, die
zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen
worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016
ausgeübt werden", so Hahn abschließend.

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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Datum: 17.03.2016 - 12:20 Uhr
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