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Heiraten und Steuern sparen: So funktioniert das Ehegatten-Splitting (FOTO)

ID: 1332819


(ots) -
Das Ehegatten-Splitting ist und bleibt für Familien in Deutschland
das wirkungsvollste Instrument, um Steuern zu sparen. Wir erklären,
wie es funktioniert samt konkretem Rechenbeispiel und anschaulicher
Infografik.

Der Fiskus behandelt ein unverheiratetes Paar wie zwei Singles -
egal, wie lange die beiden Partner schon zusammenleben oder wie viele
gemeinsame Kinder sie haben. Jeder von ihnen kann sein Einkommen nur
einzeln versteuern lassen. Im Steuerrecht nennt sich das
"Einzelveranlagung". Für die Einzelveranlagung gilt generell: Je
größer das Einkommen, desto mehr Steuern sind fällig.

Zusammenveranlagung ermöglicht Ehegattensplitting

Anders ist das bei Paaren, die verheiratet oder verpartnert sind.
Sie können "zusammen veranlagt" werden. Die Finanzämter erledigen das
automatisch, ohne Antrag. Dennoch kreuzen die meisten verheirateten
bzw. verpartnerten Paare, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben,
auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens - des Hauptformulars der
Steuererklärung - das Kästchen für "Zusammenveranlagung" an.

Es gibt übrigens auch die Möglichkeit, dass sich Ehegatten bzw.
Lebenspartner ganz bewusst für eine Einzelveranlagung entscheiden. Im
Regelfall ergeben sich daraus allerdings keine Steuervorteile. Der
Grund: Durch die Zusammenveranlagung werden Paare steuerlich wie eine
Person behandelt. Das spart in den meisten Fällen Geld, weil die
Einkommensteuer jetzt anders berechnet wird. Dieses Rechenverfahren
nennt man Ehegattensplitting.

So wird beim Ehegattensplitting gerechnet

Das Finanzamt berechnet das Ehegattensplitting folgendermaßen:

1. Es zählt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen,
halbiert den Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die
Einkommensteuer.

2. Die errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt - und das




Ergebnis ist dann die Einkommensteuer, die das Ehepaar zahlen muss.

In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger
Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln
berechnen lässt.

Beispielrechnung: Paare mit unterschiedlichen Verdiensten sparen
viel Steuern

Steuern spart vor allem das Paar, bei dem der eine viel und der
andere weniger verdient. Ein Beispiel: Ein Ehe- oder Lebenspartner
arbeitet Vollzeit und verdient 45.000 Euro im Jahr, der andere
arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro jährlich. Als nicht
zusammen veranlagtes Paar muss der eine knapp 10.780 Euro und der
andere gut 1.320 Euro Steuern zahlen (gerechnet nach der
Einkommensteuertabelle 2015 und ohne Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer).

Über 1.000 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn sie gemeinsam
eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif
rechnet.

Eingetragene Lebenspartner können Splitting-Vorteil nachträglich
nutzen

Das Ehegattensplitting gilt nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit 2013 auch für eingetragene
Lebenspartner. Das BVerfG entschied auch, dass der Splittingtarif
rückwirkend bis 2001 genutzt werden kann, also seit der Einführung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Das bedeutet: Eingetragene Lebenspartner können ihre einzeln
veranlagten Steuererklärungen in bestimmten Fällen rückwirkend bis
2001 mit ihrem Lebenspartner zusammen veranlagen lassen und dadurch
eventuell Steuerrückzahlungen erhalten.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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Datum: 14.03.2016 - 11:00 Uhr
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