OLG München urteilt: Uploader in der Lizenzpflicht, nicht YouTube
(ots) - Das Oberlandesgericht (OLG) in München urteilte
heute, dass YouTube mit seinem Dienst nicht für
Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann.
Vielmehr sehen die Richter die alleinige Verantwortung bei den
einzelnen Uploadern, trotzdem YouTube durch die Bereitstellung der
Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Diesem Urteil
zufolge wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform
wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.
Das Münchner OLG verkündete am 28. Januar 2016 das Urteil in der
Schadensersatzklage gegen YouTube (Az.: 29 U 2798/15). Erneut konnten
sich die Richter nicht dazu durchringen, YouTube als Täter von
Urheberrechtsverletzungen anzuerkennen und damit in die Pflicht zur
angemessenen Vergütung der Urheber zu nehmen. "Das heutige Urteil ist
äußerst bedauerlich. Das Gericht ist offenbar der Argumentation von
YouTube gefolgt, dass allein die Uploader für die auf dem Dienst
abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Das halten wir für falsch",
kommentiert Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA, die
Entscheidung. "Die Entscheidung ist auch wirtschaftlich nicht
angebracht, da sie YouTube weiterhin befähigt, hohe Werbeerlöse zu
erwirtschaften, ohne sie an die Musikurheber weiterzureichen."
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA,
Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten
Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen.
YouTube bezahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die
Musiknutzung auf ihrer Videoplattform, obwohl sie mit der Musik
erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet.
"Nach unserer Auffassung verwertet YouTube die auf dem Dienst
abrufbaren Werke. Diese Nutzung ist vergütungspflichtig. YouTube ist
nicht nur technischer Dienstleister, sondern verhält sich wie ein
Musikdienst. Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen
erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben",
sagt Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA.
Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision
wurde ausdrücklich zugelassen. "Wir werden die Urteilsgründe
eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen",
erläutert Holzmüller die nächsten Schritte.
Seit vielen Jahren ist die ungerechte Verteilung der Wertschöpfung
in der digitalen Wirtschaft ein Problem für Urheber. Im
Online-Bereich werden mit kreativen Inhalten erhebliche Einnahmen
erzielt. Wirtschaftlich profitieren bisher aber vor allem
Plattformbetreiber wie YouTube, die sich unter Berufung auf
Haftungsprivilegierungen ihrer Verantwortung entziehen, Urheber
angemessen zu entlohnen. Daher müssen Urheber endlich fair an der
Wertschöpfung in der digitalen Wirtschaft beteiligt werden.
Weitere Informationen sowie Hintergründe zur Kontroverse zwischen
GEMA und YouTube finden Sie auf www.gema.de/youtube.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Nadine Remus, Kommunikationsmanagerin
E-Mail: nremus(at)gema.de, Telefon: +49 89 48003-583
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Datum: 28.01.2016 - 15:03 Uhr
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