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Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen

ID: 1309469


(ots) - Mehr Sport gehört wahrscheinlich zu den
beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was viele nicht wissen: Die
Beiträge für ein Fitnessstudio lassen sich unter bestimmten
Voraussetzungen von der Steuer absetzen.

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen
lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und
Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios,
um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut,
kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen. Zwei Bedingungen
müssen dafür erfüllt sein.

Erste Voraussetzung: Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann,
wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird:
Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit - zum
Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall - erforderlich sein. Das
Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen
Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des
Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt,
können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem
Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des
Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die
Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

Zweite Voraussetzung: Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das
Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein
Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort "nach genauer
Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers
oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person"
stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom




14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig
unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt - das amtsärztliche Attest und
die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine
ähnlich fachkundige Person - können die Beiträge für das
Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das
Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung
eingetragen werden.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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Datum: 18.01.2016 - 10:00 Uhr
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