Späte Selbstnutzung / Bundesfinanzhof gewährte einem Erben trotzdem die begehrte Steuerbefreiung (FOTO)
(ots) -
Das von den Eltern ererbte Haus oder die ererbte Wohnung sollen
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Erbschaftssteuer
aufgefressen werden, denn die Kinder wollen es ja häufig selbst zu
Wohnzwecken nutzen. Deswegen ist unter bestimmten Bedingungen eine
steuerfreie Übernahme des Objekts möglich. Allerdings sollten die
Betroffenen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das
zu tun. Und sie sollten diese Absicht durch den Einzug auch
tatsächlich umsetzen. Das kann aber im Ausnahmefall auch mal länger
als üblich dauern.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 39/13)
Der Fall: Ein Immobilieneigentümer verstarb und hinterließ einen
Sohn und eine Tochter. Zum Erbe gehörte ein Zweifamilienhaus, das der
Sohn im Zuge einer Erbauseinandersetzung schließlich als
Alleineigentum erhielt. Doch die Verhandlungen zwischen den Erben
hatten sich über ein Jahr hingezogen, ehe die endgültige Einigung der
Kinder schließlich vorlag. Es war um Verschiebungen der Erbanteile
gegangen. Dann aber konnte der Sohn endlich einziehen. Der Fiskus
hielt diese lange Frist für problematisch, denn der übliche
Zeitrahmen sei eher ein halbes Jahr.
Das Urteil: Eine Wartezeit von einem Jahr, in diesem Falle
verbunden mit längeren Erbauseinandersetzungen, sei durchaus noch
eine angemessene Bezugsfrist, entschied der Bundesfinanzhof.
Allerdings müssten die Ursachen gegenüber dem Fiskus schlüssig
dargelegt werden. Nur dann könne man im steuerrechtlichen Sinne von
einer "unverzüglichen" Selbstnutzung einer Immobilie durch einen
Erben ausgehen. Gleichzeitig akzeptierte es der Bundesfinanzhof in
seinem Urteil, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schwester
dem Bruder ihre ursprünglich ererbte Eigentumshälfte übertragen
hatte. Er kam dadurch in den Genuss der vollen und nicht nur der
halben Steuerfreiheit, wie es das Finanzamt ursprünglich angenommen
hatte.
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Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 30.11.2015 - 08:30 Uhr
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