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CLLB Rechtsanwälte informieren zu Verbraucherdarlehensverträgen: Ende des „ewigen Widerrufsrechts“?

ID: 1283293

Widerrufsrecht bei Darlehen soll nach Vorschlag des Bundesrats im nächsten Jahr auch für Altfälle zeitlich begrenzt werden

München, 29.10.2015: Viele Verbraucher haben bislang von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.


(IINews) - Bislang gilt dieses Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat die Bundesregierung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen werden, das Widerrufsrecht zeitlich begrenzt. Für diese Verträge soll das Widerrufsrecht in jedem Falle spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlöschen.

Diese geplante zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts für Neuverträge geht dem Bundesrat jedoch noch nicht weit genug. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2015 die Bundesregierung gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob aus Gründen der Rechtssicherheit die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch für Verträge, die vor dem 21.03.2016 geschlossen wurden, gelten solle. Mit einer entsprechenden Übergangsvorschrift könnte das Widerrufsrecht für diese Verträge auf einen gewissen Zeitraum nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie das weitere Gesetzgebungsverfahren ablaufen wird und wie die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts im endgültigen Gesetz konkret umgesetzt werden wird. Nichtsdestotrotz spricht viel dafür, dass das „ewige Widerrufsrecht“ in seiner jetzigen Form im nächsten Jahr auslaufen wird.

Die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden, nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.





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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefasst: Wir können Klagen.



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Bereitgestellt von Benutzer: cllb
Datum: 02.11.2015 - 10:59 Uhr
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