Kündigung des Bausparvertrages durch Bausparkasse unwirksam
Kündigung erfolgt häufig zu Unrecht und entgegen der Vertragspflichten.
Bausparkassen verstoßen oftmals gegen Vertragspflicht
(IINews) - Seit 2013 haben Deutsche Bausparkassen in vielen Tausend Fällen wider den vertraglichen Vereinbarungen Bausparverträge einseitig gekündigt, nur um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen. Dabei ignorierten die Bausparkassen oftmals einen der wichtigsten Grundsätze im deutschen Recht, den der Vertragstreue. Nach diesem Grund haben sich die Vertragsparteien (Bausparkassen und Kunden) an den Vertragsinhalt zu halten - Pacta sunt servanda (=Verträge sind einzuhalten).
Diesen Grundsatz haben die Bausparkassen in vielen Tausend Fällen durch die einseitige Kündigung der Verträge verletzt. Diese Rechtsverletzung begründen die Bausparkassen in den meisten Fällen mit den derzeit niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt oder, dass der Bausparzweck nicht mehr erreicht werden kann da die Bausparsumme erreicht istm, oder aber sie berufen sich schlicht auf ein angebliches Kündigungsrecht nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Insbesondere die Berufung auf das angebliche Kündigungsrecht ist oftmals unwirksam, da in vielen Bausparverträgen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse ausgeschlossen war, oder die Bausparkasse auf ein solches in ihren AGBs verzichtet hat.
Wer von einer solchen Kündigung betroffen ist, sollte sich daher gegen diese wehren. Als Kunde einer Bausparkasse sollte man es nicht hinnehmen, wenn die Bausparkasse sich bei einer für sie negativen Zinsentwicklung durch eine oftmals unwirksame und zu Unrecht erfolgte Kündigung aus der Verantwortung stiehlt. Auch die für die Kundeninteressen kämpfenden Verbraucherzentralen empfehlen den Bausparern ihre Rechte prüfen zu lassen. Einer etwaigen Vertragsänderung sollten Sie nicht ohne vorangegangene Prüfung der rechtlichen Situation zustimmen.
Wer die Kündigung der Bausparkasse trotzdem widerstandslos hinnimmt, verschenkt einen geldwerten Anspruch, für den er sich viele Jahre lang – im Gegensatz zu der Bausparkasse – vertragstreu verhalten und viel angezahlt hat. Die Rechtsanwälte Bogdanow & Kollegen empfehlen daher, der Kündigung unbedingt zu widersprechen und sich anwaltlich beraten zu lassen.
Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben, sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit, die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kündigung Bausparvertrag" auf unserer Internetseite ausfüllen und uns per Email, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.
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Datum: 06.07.2015 - 17:44 Uhr
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