Wolfgang Dippold, PROJECT Investment Gruppe aus Bamberg: Die Pflichten der Mieter
Gerne wird auf die „bösen“ Vermieter geschimpft – doch auch Mieter haben Pflichten
(IINews) - Bamberg, 01.07.2015. Vermieter haben ihre Pflichten – und das ist auch gut so.
Jedoch wird bei den unzähligen Kritikpunkten gegenüber Vermietern oft vergessen,
dass auch Mieter ihre Pflichten zu erfüllen haben – welche auch sie nicht immer
einhalten. „So viele Rechte wie der Mieter auch glücklicherweise hat, hat er auch
im Mietvertrag verankerte Pflichten. Erfüllt er diese nicht, droht eine Abmahnung
oder im schlimmsten Fall eine Kündigung“, weiß Wolfgang Dippold,
Geschäftsführer der PROJECT Investment Gruppe aus Bamberg. „Wird
beispielsweise die Miete nicht bezahlt oder die Wohnung mutmaßlich beschädigt
kann es zu einer direkten Kündigung kommen.“
Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist darauf hin, dass
Mieter ihre Pflichten nicht unterschätzen sollten. Laut Verband kann eine erste
Abmahnung bei kleinen oder mittleren Vertragsverstößen kann mündlich oder
schriftlich oder telefonisch erfolgen. Selbstverständlich muss der Vermieter
während der Verkündung seiner Abmahnung deutlich machen, was der Mieter
konkret an seiner Verhaltensweise innerhalb des gemieteten Wohnraums ändern
soll. „Für den Fall, dass die Immobilie an mehrere Mieter vermietet ist, wird oft
lediglich der Mieter abgemahnt, auf den das vertragswidrige Verhalten zutrifft“,
erklärt Wolfgang Dippold. „Sinnvoller ist es, alle Mieter darüber in Kenntnis zu
setzen, um den vermeintlichen Störenfried zur Vernunft zu bringen.“ Die
Abmahnung muss von dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten
ausgesprochen werden, da Abmahnungen von hierzu nicht bevollmächtigten
Personen wirkungslos sind.
Unterdessen kann ein Mieter gegen zu Unrecht ausgesprochene Abmahnungen nicht
vorgehen. In einem späteren Prozess entsteht ihm kein Nachteil, wenn er eine
solche Abmahnung kommentarlos entgegennimmt. Schließlich sollte ein Mieter
aber laut Dippold nicht erst auf die Abmahnung warten, da es in Extremfällen wie
vorsätzlicher Beschädigung der Wohnung oder des Gebäudes, sowie Ausbleiben der
Mietzahlungen, gar keiner Abmahnung bedarf – hier darf der Vermieter direkt von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
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Bereitgestellt von Benutzer: Project
Datum: 01.07.2015 - 09:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Bamberg
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Kategorie:
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