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Alexander Graham Bell (Erfinder des Telefons) und § 7 UWG

ID: 1223064

Gummiparagrafen und deren Auslegungen und Auswirkungen - Ein Paradoxum der modernen Gesellschaft?

(IINews) - Am 07.03.1876 erhielt A.G. Bell das Patent für das erste Telefon und gilt seitdem als der Erfinder dieser revolutionären Neuheit der damaligen Kommunikation. Ziel, Sinn und Zweck dieser Erfindung dürfte jedem klar sein. Das Telefon sollte der schnelleren Kommunikation dienen und somit Briefe, Telegramme und Kuriere, oder auch die Post zumindest technisch in den Schatten stellen. Das gesprochene Wort konnte nun schneller transportiert werden, als das Geschriebene. Private, aber auch geschäftliche Gespräche konnten somit schnell über weite Strecken transportiert werden und viele Entscheidungen in wenigen Minuten gefällt werden, ohne dass man tage- oder damals sogar wochenlang auf Antworten warten musste. Nicht nur der private Anwender konnte mit seinen Liebsten über weite Strecken kommunizieren. Im gewerblichen Bereich wurde die Welt kleiner. Geschäfte und Handel, Bestellungen, Verträge konnten schneller abgewickelt werden, Lieferungen kamen dadurch schneller ans Ziel und die moderne Welt und die Marktwirtschaft profitierte immens davon.
Knapp 120-130 Jahre später haben sich dann schlaue Juristen und Gesetzgeber so ihre Gedanken dazu gemacht und heraus kam ein Gesetzestext, der mal wieder, wie in vielen anderen Bereichen auch, einfachste Dinge verkompliziert, überreguliert und teilweise paradoxe Entscheidungen hervorruft. § 7 UWG ist ein Ergebnis, welches zwar nötige und logische Regelungen auf der einen Seite geschaffen hat, aber genauso viele Dinge spekulativ macht, oder ein wenig als unausgegorener „Gummiparagraf“ viel Ermessens- aber auch Meinungsspielraum schafft. Auch greift er in einigen Bereichen in eine gut funktionierende Geschäftswelt ein und schafft dadurch juristische Streitigkeiten, die eigentlich nur den Juristen weiterhelfen, damit sie ein weiteres Geschäftsfeld abdecken können. Der logische Menschenverstand wird dabei oftmals außer Acht gelassen.

Aber was ist der § 7 UWG eigentlich, bzw. was soll er bezwecken? Nun, der § 7 UWG befasst sich mit dem Thema „Unzumutbare Belästigungen“ und ist ein Paragraf, der aus dem „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ stammt.





Nehmen wir hier einmal nur den Teil, der sich mit der genialen Erfindung des Herrn Bell zu tun hat, also dem Telefon und schauen wir doch mal, was er besagt, oder aussagt!

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige mutmaßliche Einwilligung,
3. bei ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

Wie schon bemerkt, bezieht sich der eigentliche primäre Grundgedanke des Gesetzes auf den privaten Verbraucher,…….zumindest ist so die erste Lesart aus diesem Gesetzestext zu deuten. Erst im weiteren Bereich ist die Rede vom „sonstigen Marktteilnehmer“, also Gewerbetreibenden, Selbstständigen, Firmeninhabern u.s.w. Und das ist auch gut so, wie man im weiteren Textverlauf erkennen wird, auch wenn es seine Tücken birgt.

Befassen wir uns also auch erst einmal mit dem Verbraucher. Hier ist der Sinn und Zweck des Gesetzes durchaus nachvollziehbar und in den meisten Punkten auch vollkommen berechtigt. Wer kennt es nicht aus eigener Erfahrung, oder aus seinem Familien- und/oder Bekanntenkreis, wenn man z.B. abends um 20 Uhr angerufen wird, um tolle Lose, Handyverträge, oder sonstige Dinge verkauft zu bekommen. Manch einer hat auch sicherlich eine 85-jährige Oma zu Hause sitzen, der man in der Vergangenheit den Analog-Anschluss des Telefons auf einen DSL-Anschluss mit Highspeed-Internet-Zugang aufgeschwatzt hat, weil sie ja jetzt den modernen Anschluss für nur 4€ mehr, aber mit viel mehr Möglichkeiten und mehreren Leitungen bekommt. Sinnigerweise hat Oma aber immer noch ihr altes und einziges Telefon mit Wählscheibe in Betrieb und fragt sich im Nachhinein, wie sie die weiteren Leitungen überhaupt nutzen soll?!

Hierbei einen vermutlich unlauteren Wettbewerb und eine unzumutbare Belästigung zu erkennen, ist nun nicht schwer und für jeden erkennbar und auch unstreitig. Solche Verbraucher, in diesem Fall eine Seniorin, sind unbedingt schützenswert, aber eben auch der normale Verbraucher ist oftmals nicht wirklich in geschäftlichen Vertragsdingen zu Hause und dadurch durch dieses Gesetz geschützt. Zumindest deckt es diverse Punkte zum Schutz des Verbrauchers ab. Und das ist auch gut so.

Kommen wir aber nun zu den Selbstständigen, Firmeninhabern, Unternehmen und Freischaffenden (im Gesetz als „sonstige Markteilnehmer“ tituliert) und deren Rolle in diesem Gesetz.

Dazu schaffen wir uns mal einen Beispiel-Metzger und nennen ihn Metzger Mustermann aus Wurstingen.

Metzger Mustermann betreibt nun also seine Metzgerei in Wurstingen, nebenbei betreibt er auch noch den Party & Catering-Service Mustermann, weil es sich anbietet seine Metzger-Produkte auch auf anderen Wegen zu vermarkten. Was macht also jeder Selbstständige, auch ein Metzger Mustermann, als erstes, um mit seinem Unternehmen erfolgreich zu sein und seine Produkte zu vermarkten?

Er muß seine Firma bewerben!

Dieses tut er in aller Regel auf verschiedenen Plattformen und Ebenen mit verschiedentlichen Mitteln. Sei es über Zeitungsannoncen, Flyer, Plakate, Einträge in Branchenverzeichnissen (Bücher/Online), TV- und Radiospots und seit den letzten Jahren als neues Medium über seine eigene Homepage. Überall bietet er seine Produkte, oder auch seine Dienstleistungen, mit der Hoffnung verbunden an, dass er dadurch viele Kunden erreicht, oder neue Geschäftsfelder und Partner erschließt. Werbung ist wichtig und ohne geht es nicht. Jeder Selbstständige, jede Firma wirbt um neue Kunden, neue Geschäftspartner, oder Lieferanten, die ihn im täglichen Geschäft weiterbringen und seine Existenz festigen. Werbung ist in jeder Firma mit einem gewissen Etat verankert und gehört zum täglichen Brot jedes Unternehmens.
Schauen wir uns nun also an, womit Metzger Mustermann auf seinen diversen Plattformen wirbt und was er dort veröffentlicht, damit die Kunden und neuen Geschäftspartner mit ihm in Kontakt treten, oder auf ihn zukommen.
In diversen Branchenverzeichnissen und Branchenbüchern (die ja nun ausschließlich für Gewerbetreibende geschaffen wurden!) ist er nun also mit seiner Firmenadresse, seiner Telefonnummer, teilweise auch mit Email-Adresse und Homepage aufgeführt und bewirbt dort seine Tätigkeitsfelder, Waren, oder Dienstleistungen. Sinn und Zweck dieser Einträge für Metzger Mustermann? Dass man ihn genau über diese Kontaktdaten entweder anruft, anschreibt, oder sogar vor Ort besucht, um mit ihm ins Geschäft zu kommen. Gleiches gilt für seine Zeitungsannoncen, Werbespots u.s.w.
Er WILL darüber gefunden werden und Geschäfte machen, also demzufolge auch daraus resultierend, kontaktiert werden.
Gehen wir nun wieder zu obigem Gesetzestext, der bei erster Durchsicht Kontaktaufnahmen verbietet, zumindest, wenn sie als unzumutbare Belästigung gewertet werden können.
Ist es nicht ein Paradoxum, wenn Metzger Mustermann auf etlichen Kanälen darum wirbt, daß man ihn zum Geschäftemachen kontaktieren soll, dann aber Gefahr läuft dafür bestraft zu werden??? Man kann also des sogenannten „Cold Calls“, also der Kaltakquise bezichtigt werden, wenn man ihn unaufgefordert anruft? Beim ersten Anblick ist es in der Tat so, wenn es dort auch nur so und nicht anders stünde. Entscheidend ist aber ein kleiner Zusatz in der Formulierung, der eine immense Wichtigkeit beinhaltet.
„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher (die hier jetzt nicht zur Debatte stehen!) ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung“
Man muss also etwas zwischen den Zeilen lesen können, um das Gesetz zu verstehen und anwenden zu können. Leider kann man eben genau diesen „Gummiparagrafen“ fast in jede Richtung auslegen und den Sinn überdehnen, welches ein schönes Arbeitsfeld für die Juristen schafft und wo sich Einige auch gerne daran austoben. Eine Formulierung die so schwammig wie irgendwas ist und dem Juristen gerade passend kommt, um einen „Cold-Call-Fall“ daraus zu konstruieren.
Wäre da nicht der Zusatz mit der „zumindest mutmaßlichen Einwilligung“ verankert, dürfte nahezu keine Firma mehr ungefragt die andere kontaktieren, um geschäftlich in Verbindung zu treten, außer man hat es am besten schriftlich verankert, daß man seine Einwilligung hat. Sonst läuft man Gefahr unter Umständen „unlauter“ zu handeln. In gewisser Weise also eine recht widersinnige Gesetzes-Formulierung in der heutigen globalen und vernetzten Geschäftswelt.
Nun schaffen es aber die Juristen selbst den Zusatz der „mutmaßlichen Einwilligung“ zu drehen und zu wenden, wie ein Schnitzel in der Pfanne!
Verwunderlich in diesem Zusammenhang ist allerdings schon, dass man ein Gesetz auf Mutmaßungen konstruiert. Ein mutmaßlicher Mörder ist eben noch kein erwiesener Mörder in der hiesigen Rechtsprechung.
Schauen wir nun nochmals den Fall Metzger Mustermann an und mutmaßen wir mal einfach munter drauf los. Vermutlich darf ihn ein Saucenhersteller telefonisch kontaktieren, da man ja für sein Cateringservice einen Bedarf an Saucen vermuten darf. Ähnliches würde sicherlich auch für einen Gemüsehersteller gelten, der ihm ja vermutlich seine Paprika für die selbstgemachte Zigeunersauce zum Partyschnitzel liefern will. Der Sportartikelhersteller könnte da schon anders gewichtet sein, wenn er Metzger Mustermann den neuesten Satz Golfschläger am Telefon verkaufen will und würde wohl im Zweifel als unzumutbare Belästigung von Metzger Mustermann vor Gericht gezerrt. Dort wird der Sportartikel-Hersteller sicherlich seine Probleme bekommen eine mutmaßliche Einwilligung des Metzgers argumentativ zu begründen. Es sei denn, er würde glaubhaft versichern, daß seine angebotenen Golfschläger auch als Fleischklopfer durchgehen würden. Aber Spaß beiseite, man sieht also, daß man mit diesem Gesetz der Geschäftswelt keinen Gefallen tut.
Eigentlich sollten und müssten Gewerbetreibende, die offensiv werben, ob nun um Kunden, oder um weitere Geschäftspartner und dabei ihre Kontaktdaten auch öffentlich für ihre Eigen-Werbung einsetzen, damit leben, dass sie dann auch kontaktiert werden. Geschäftsinhaber, Selbstständige, Unternehmen leben durch das Telefon, also müssen sie auch mit dem Telefon leben. Zumal vom Gesetzgeber allein durch die Unterscheidung Verbraucher/ Selbständige ja auch dokumentiert wird, dass einem Geschäftsinhaber, oder Selbstständigen ein gewisses Maß an kaufmännischer Eigenverantwortung und Kenntnis zugebilligt wird. Jedem Selbstständigen bleibt es frei, ob er Geschäfte am Telefon macht, oder nicht. Auch sollte man bei einem Selbstständigen voraussetzen, daß er durchaus in der Lage sein sollte jederzeit „Nein“ zu sagen und alt genug ist, den Hörer aufzulegen, wenn er mit dem Gegenüber keine Geschäfte machen möchte.
Kommen wir nun zum Umstand, dass Metzger Mustermann seine Firmendaten in 2, 3, 4 oder sogar mehr diversen Branchenverzeichnissen, sowohl online, als auch in Buchform veröffentlicht, ebenso eine Homepage aus Werbezwecken betreibt, wo er seine Kontaktdaten veröffentlicht, dabei ebenso in Annoncen der Printmedien wirbt, dann sollte jedem Menschen eigentlich klar sein, dass Metzger Mustermann rein gar nichts dagegen hat über seine veröffentlichten Daten kontaktiert zu werden. Er wirbt ja geradezu darum und dokumentiert damit auch, dass er Geschäfte machen möchte. Da er nun schon in mehreren Portalen und Werbeplattformen gelistet ist, zeigt, dass er diese auch für seine Zwecke nutzt. Aus diesem Grund muss man einfach davon ausgehen und eine „mutmaßliche Einwilligung“ zwingend herleiten können, dass er nichts gegen seine Veröffentlichung seiner Firmendaten einzuwenden hat und demzufolge auch nichts dagegen hat, über ebendiese kontaktiert zu werden.
Wie kann es also dennoch sein, dass hier immer noch diverse Rechtsanwälte einen „Cold-Call-Fall“ konstruieren wollen, wenn Metzger Mustermann von weiteren Werbeplattformen und Branchenverzeichnissen angerufen wird, die ihm diese, offensichtlich gern und viel genutzte, Dienstleistung, anbieten wollen? Das „mutmaßliche Interesse“ dokumentiert er selbst in hinreichendem Maß nach außen. Zumal die Tatsache allein, dass ein Brancheneintrag für JEDEN Selbstständigen und JEDES Unternehmen gedacht ist, welches der Name BRANCHEN-Eintrag eigentlich klar macht, und somit sicherlich nicht den, oben genannten, branchenfremden Golfschläger in der Metzgerei darstellt, ein mutmaßliches Interesse darstellen dürfte.
Nun wird dennoch in vielen Online-Medien im Internet wild auf einige Branchenverzeichnissen wie z.B. www.EBVZ.de vom Verlag für elektronische Medien Melle eingedroschen, sei es von einigen Kunden, die schlichtweg den Unterschied zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht wahrhaben oder verstehen wollen, wie auch von einigen Rechtsanwälten, die sich gerne auf diesem Bereich austoben und mit dem UWG herumhantieren und argumentieren.
Da wird wild über Abzocke, Betrug, Cold-Call, Verbraucherschutz (der hier gar nicht zum Tragen kommt) ABO-Fallen, Abzocker und vieles mehr schwadroniert. Ebenso werden schlichtweg Lügen verbreitet, unwahre Fakten und Zahlen genannt oder verdreht, ohne den tatsächlichen Hergang zu schildern. Da werden die Dienstleistungen vom VfeMM in den Dreck gezogen, oder als Wertlosregister, Nutzlosregister tituliert, obwohl die dortigen Dienstleistungen sich in vielen Punkten vom Sinn und Zweck eines solchen Registers her gesehen fast gar nicht von denen der vermeintlichen Branchenriesen, wie z.B. den berühmten gelben Seiten o.ä. unterscheiden. Die Preise vom EBVZ werden als Wucher dargestellt, ohne sie einmal wirklich mit anderen zu vergleichen und welches Spektrum und welche Dienstleistungen sie damit bedienen. Es wird schlichtweg ignoriert und unter den Teppich gekehrt, dass der VfeMM zum Beispiel Partnerprogramme (mit Sixt, Aral, A.T.U. u.v.m.) anbietet, mit denen der Branchen-Kunde seinen Brancheneintrag im Prinzip kostenlos haben könnte, oder sogar noch Geld damit herausholen könnte, wenn der Kunde es schlichtweg nutzen würde, was ihm angeboten wird.
Vielleicht sollten sich manche Menschen einfach mal Gedanken machen, das sich immer wieder nur wenige und quasi immer die gleichen Rechtsanwälte das EBVZ.de als Geschäftsfeld für sich entdeckt haben und an den Pranger stellen, ein weitaus größerer Teil an Rechtsanwälten sich aber sogar dafür entschieden haben, seit Jahren den Brancheneintrag im EBVZ für sich zu nutzen und damit zufrieden sind. Auch wieder nur ein Paradoxum?
Kommen wie zurück zu Alexander Graham Bell, der damals zwischen der Patentanmeldung des Telefons, im Jahre 1876 und der wirklichen Inbetriebnahme noch mehr als 20 Jahre benötigte, weil er dazu gezwungen war, noch auf altem Wege Geldgeber und Vermarkter zu finden, sowie Unternehmer, die das Ganze zur Marktreife ausbauen konnten. Er wäre seinerzeit sicherlich froh gewesen, wenn er mit den heutigen Mitteln des Vertriebs und der Werbung das Ganze hätte beschleunigen können.
Was hätte A.G.Bell wohl damals von einem § 7 gehalten?


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Datum: 10.06.2015 - 13:10 Uhr
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