Objektüberwacher müssen auch an die Gefahrenabwehr denken!
Wenn Unfälle auf der Baustelle passieren, kann dies schnell auch strafrechtliche Konsequenzen für den Objektüberwacher nach sich ziehen.
(IINews) - Wenn Unfälle auf der Baustelle passieren, kann dies schnell auch strafrechtliche Konsequenzen für den Objektüberwacher nach sich ziehen. § 222 StGB sieht bei fahrlässiger Tötung ein Strafmaß von bis zu 5 Jahren vor. Neben einer Strafe sieht sich der Planer bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen für eingetreten Schäden an Leib und Leben ausgesetzt. Diese Haftung bezieht sich auf alle Personen, dies sich bestimmungsgemäß (d.h. erlaubterweise)
auf der Baustelle aufhalten.
„Fahrlässiges Handeln“ ist juristisch definiert mit einem „Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt“. Dies ist etwa bei der Verletzung von Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften oder einer unzureichenden Sicherung von Baustellenzufahrten, Baugerüsten, Fußwegen entlang der Baustelle usw. schnell der Fall. Auch außerhalb der Leistungsphase 8 kommt ein solch fahrlässiges Handeln etwa in Betracht, wenn bei der Objektbetreuung regelmäßige Wartungsmaßnahmen unterlassen werden.
Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung oder gar einer Haftungsfreistellung mit und gegenüber dem Bauherren kommt mangels Möglichkeit der rechtswirksamen Vereinbarung nicht in Betracht. Planer und Objektüberwacher sollten daher stets etwaigen Bauherrenwünschen nach Kosteneinsparungen, die gleichzeitig auf Kosten der Sicherheit gehen, keinesfalls – auch nicht gegen Haftungsfreistellung - nachgeben. Auch, wenn auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt wurde, ändert sich an diesem Pflichtenkatalog nichts. Durch den heutzutage allgemein erhöhten Termindruck auf der Baustelle, haben sich auch der Koordinationsaufwand und damit der zeitliche Überwachungsdruck nochmals erhöht. Planer und Objektüberwacher müssen dieses hohe Haftungsrisiko und den hohen Überwachungsaufwand bereits vor dem Vertragsschluss auf der eigenen Honorarseite mit berücksichtigen. Dazu sollte eine überschlägige Honorarberechnung anhand der maßgebenden und prognostizierbaren Honorarparameter vor Vertragsschluss erstellt werden und das ermittelte Honorar sodann auf die prognostizierte Bauzeit umgelegt werden. Im Anschluss sollte mit dem Bauherren bei Vertragsschluss des Planer- oder Objektüberwachungsvertrags ein auskömmliches Honorar in einer schriftlichen und wirksamen Honorarvereinbarung vereinbart werden. Auch an eine Vertragsklausel über Bauzeitenverlängerungen und die zustehende Honorarerhöhung ist rechtzeitig vor Vertragsschluss zu denken.
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Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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Datum: 21.05.2015 - 13:11 Uhr
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Augsburg
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Haus & Garten
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Freigabedatum: 21.05.2015
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