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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

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Jeder Unternehmer muss seine Betriebsmittel und Anlagen prüfen lassen sonst begeht er laut §26 BetrSichV (neue Betriebssicherheitsverordnung 2015) und §26 Arbeitsschutzgesetz eine Straftat.

(IINews) - Die neue BetrSichV 2015

Rechtsgrundlage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Langfassung. Aus dem etwas sperrigen Titel geht gleich hervor, warum die BetrSichV einen so weiten Geltungsbereich hat: Sie betrifft jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel für ihre Tätigkeit bereitstellt.

Arbeitsmittel sind nicht nur z. B. Werkzeuge, Geräte und Maschinen, sondern auch der Computer in Ihrem Büro, der zugehörige Drucker oder das Cuttermesser, mit dem Sie Pakete öffnen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten ausschließlich solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, mit denen sicher und ohne Risiko für die eigene Gesundheit gearbeitet werden kann. Ein hehres Ziel, das Sie nur dann erreichen, wenn Sie eine Menge dafür tun.

Was die BetrSichV fordert

Die BetrSichV gibt natürlich nicht nur vor, dass Sie ausschließlich sichere Arbeitsmittel beschaffen. Sie überträgt Ihnen als Unternehmer auch die Verantwortung dafür, dass die Sicherheitsmerkmale über den gesamten Lebenszyklus etwa einer Maschine erhalten bleiben. Deshalb müssen Sie im Rahmen einer individuellen betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Arbeitsmittel wann, wie oft, in welchem Umfang und von wem geprüft werden müssen.

Falls Sie selbst ? etwa bei einer Elektroprüfung ? nicht qualifiziert sind, die Prüfung durchzuführen, dürfen Sie eine geeignete Person damit beauftragen. Doch Vorsicht: Wie fast überall im Arbeitsschutz, so liegt auch hier die letzte Verantwortung bei Ihnen. Erweist sich der Mitarbeiter, den Sie ? am besten in Schriftform - beauftragt haben, als nicht ausreichend qualifiziert, haften Sie, wenn etwas passiert. Außerdem müssen Sie Ihre Mitarbeiter genau unterweisen, wie das jeweilige Arbeitsmittel korrekt verwendet wird und welche Sicherheitsvorkehrungen diese treffen müssen, wenn sie damit arbeiten.

Wichtig: Fixieren Sie alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zu den Schutzmaßnahmen und zur Prüfung schriftlich, um auch die Pflicht zur Dokumentation zu erfüllen. Das nützt auch Ihnen, wenn Sie nach einem Unfall belegen müssen, dass Sie alle Arbeitsschutzpflichten erfüllt haben. Halten Sie dabei nicht nur Prüftermine, sondern auch die Prüfergebnisse selbst fest.





Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) im Überblick


Gefährdungsbeurteilung: Die Anforderungen für Arbeitsmittel und Anlagen wurden in der Novelle vereinheitlicht. Künftig müssen auch überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) berücksichtigt werden, die ausschließlich Dritte gefährden.
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Schutzziele: Anforderungen an den Arbeitsschutz sind jetzt als Schutzziele formuliert und gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel.
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Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel: Im neuen Anhang werden Prüfvorschriften für Anlagen und Arbeitsmittel zusammengefasst, die aufgrund ihres Gefährdungspotenzials besonderer Prüfanforderungen bedürfen. Diese werden dabei anlagenbezogen gelistet, also u. ä. als Krane, bühnentechnische Einrichtungen oder Gasverbrauchseinrichtungen. Der Anhang soll fortlaufend anhand neuer Erkenntnisse ergänzt werden.
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Doppelprüfungen entfallen: Während früher aufgrund von ungeklärten rechtlichen Überschneidungen Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln vorgeschrieben waren, die gleichzeitig überwachungsbedürftige Anlagen sind, ist dies künftig überflüssig.
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Prüfplakette für Aufzugsanlagen: Weil sehr viele Aufzüge Mängel aufweisen, ist nun ein Prüfungsintervall von höchstens zwei Jahren für Personenaufzüge vorgeschrieben. Das gilt auch für Aufzugsanlagen, die bisher in einem Turnus von vier Jahren geprüft werden durften. Neu ist auch, dass im Aufzug eine Prüfplakette angebracht werden muss, die den nächsten Prüftermin anzeigt.
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ZÜS-Monopol teilweise aufgeweicht: Bislang mussten überwachungsbedürftige Anlagen von einer externen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Jetzt können Firmen unternehmenseigene Prüfstellen so qualifizieren, dass sie als ZÜS zugelassen werden können.
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Brand- und Explosionsschutz: Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden nicht mehr in der BetrSichV, sondern ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) formuliert. Dadurch entfallen bisherige partielle Doppelregelungen, für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist nun ausschließlich die Gefahrstoffverordnung maßgeblich. Auch das Explosionsschutzdokument wird nun als nach der Gefahrstoffverordnung erstellt.
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Unfallschwerpunkte: Weil besondere Betriebszustände etwa bei der Montage, der Instandhaltung oder bei Betriebsstörungen Unfallschwerpunkte sind, werden diese besonders berücksichtigt. Auch die extrem unfallträchtigen Manipulationen von Schutzeinrichtungen werden speziell behandelt.
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Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 19.05.2015 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Marc Langguth
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Telefon: 0344626962-0

Kategorie:

Elektro- & Elektronik


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