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Lebensmittelkennzeichnung: Drauf steht, was drin ist / TÜV Rheinland: Verbraucher in Europa besser informiert / Hinweise auch für lose Lebensmittel verpflichtend

ID: 1200552

(ots) - Woraus besteht mein Joghurt? Ist das echter Käse auf
der Tiefkühlpizza? Und woher stammt das Schweinefilet? Auf solche
Fragen erhalten Verbraucher seit Kurzem genauere Antworten. Denn seit
Dezember 2014 gilt in allen Ländern der Europäischen Union die neue
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Deutliche Hinweise für Allergiker

"Besonders hilfreich ist die verbesserte Kennzeichnung von
Allergenen", sagt Melanie Bauermann, Lebensmittelchemikerin bei TÜV
Rheinland. Betroffene wissen nun auf den ersten Blick, ob sich das
Produkt für sie eignet. Zwar gab der Hersteller auch bisher die
Stoffe an, die häufig Unverträglichkeit auslösen können, etwa Nüsse
oder Sellerie. Seit Dezember 2014 muss er sie jedoch im
Zutatenverzeichnis deutlich hervorheben. Außerdem erhält nun auch
lose Ware - zum Beispiel an der Fleischtheke oder im Restaurant -
Allergeninformationen. Dies kann ein Aushang oder ein Hinweis auf der
Speisekarte sein.

Weitere Neuerungen

Tierische Produkte: Manche Fleisch- oder Fischprodukte sehen aus
wie natürlich gewachsen, bestehen aber aus zusammengesetzten Stücken.
Darüber informiert ein Hinweis auf der Verpackung. Was für
Rindfleisch schon seit den BSE-Vorfällen üblich ist, gilt ab April
2015 auch für unverarbeitetes Schweine-, Ziegen-, Schaf- und
Geflügelfleisch: die verpflichtende Angabe des Aufzucht- und
Schlachtlandes des Tieres. Und: Tiefkühlfleisch und -fisch tragen nun
immer das jeweilige Einfrierdatum.

Lebensmittelimitate: Der Hersteller muss auf der Packung in
unmittelbarer Nähe zum Produktnamen deutlich auf ersatzweise
verwendete Stoffe hinweisen. Zum Beispiel auf Pizza-"Käse", der
eigentlich aus Pflanzenfett besteht.

Herkunft pflanzlicher Öle und Fette: Nur "Pflanzenöl" oder
"Pflanzenfett" reicht als Beschreibung nicht mehr aus. Es muss die




Ursprungspflanze genannt werden, zum Beispiel "Palmöl" oder
"Pflanzenfett (Kokos)".

Mindestschriftgröße: Damit sich die Hinweise auch lesen lassen,
müssen die Pflichtangaben in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift
abgedruckt sein (bezogen auf das kleine "x"). Für kleine Verpackungen
gelten mindestens 0,9 Millimeter.

Nährwerttabelle: Auch wenn der Hersteller die Angaben freiwillig
auf die Packung druckt, muss er die vorgegebene Darstellung
einhalten. Die Tabelle beinhaltet die Werte zu Energiegehalt, Fett,
gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Ab
Dezember 2016 müssen alle verpackten Lebensmittel eine
Nährwerttabelle vorweisen.



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Ralf Diekmann, Presse, Tel.: 0221/806-1972
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Datum: 17.04.2015 - 10:00 Uhr
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