Gilt der gesetzliche Mindestlohn für Amateurfußballer?
Zu Beginn des Jahres 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten und hat für einigen medialen Wirbel gesorgt, zumal es einige Lücken aufweist. Wie sieht es damit im Amateurfußball aus?
(IINews) - Leider hat der Gesetzgeber nicht für alle Berufsgruppen hinreichend klargestellt, ob diese nun den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro beziehen sollen oder nicht", teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit. Insbesondere im Amateurfußballbereich hat das neue Gesetz Aufsehen und Besorgnis verursacht. Natürlich ist bekannt, dass schon Vereine aus unteren Klassen, die ihre aktiven Spieler überhaupt nichtmehr fürs Fußballspielen bezahlen, mittlerweile eine Seltenheit sind.
Auch im Amateurbereich erhalten diemeisten Spieler ein gewisses Honorar, zumeist bestehend aus einem recht niedrigen Grundgehalt sowie Punkt- und Siegprämien. Insbesondere Studenten schaffen sich hierüber eine Nebenerwerbsquelle, und auch im Zeitalter von Hartz IV kann sich ein sportliches und fußballerisches Talent günstig für den Geldbeutel auswirken, selbst wenn nur bei den Amateuren gekickt wird. Auch hauptamtlich tätige Trainer stellen keine Seltenheit dar.
Die Einführung des Mindestlohns für Amateurfußballer hätte insoweit einschneidende Veränderungen in dieser Struktur herbeigeführt, da natürlich klar gewesen wäre, dass die wenigsten Vereine sich die Zahlungen des Mindestlohns an ihre Spieler und Trainer hätten leisten können. Das Bundesarbeitsministerium hat nun aber in einer informellen Erklärung klargestellt, dass die Spieler regelmäßig nicht in einem richtigen Arbeitsverhältnis zu ihren Vereinen stehen; der ehrenamtliche Charakter der sportlichen Betätigung überwiege soweit. Das MiLoG ist daher auf Amateurfußballspieler nicht anwendbar.
Mehr Informationen zu aktuellen Artikeln finden Sie auf www.caesar-preller.de
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Uhlandstraße 4, 65189 Wiesbaden
Datum: 17.03.2015 - 14:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1187275
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rosanna Preller
Stadt:
Wiesbaden
Telefon: 0611 450 23 280
Kategorie:
Sport
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 248 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Gilt der gesetzliche Mindestlohn für Amateurfußballer?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Cäsar-Preller (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).