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Rund um die Fliese / Wenn der Wand- und Bodenschmuck zum Streitobjekt wird (FOTO)

ID: 1173519


(ots) -
Fliesen sind höchst vielseitig. Sie werden im Haus und im Garten
als Bodenbelag verwendet, ebenso in Bädern und Küchen an der Wand.
Generell gelten sie im Vergleich mit Teppichen und Holzböden als eher
robust. Doch auch hier kommt es immer wieder zu Schäden. Sei es, dass
die Oberflächen gleich nach dem Verlegen bei näherem Hinsehen feine
Kratzspuren aufweisen. Sei es, dass ein Mieter gegen den Willen des
Eigentümers diverse Fliesen angebohrt hat. Die Extra-Ausgabe des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS stellt einige Streitfälle zu
diesem Thema vor.

14 Dübellöcher in einer Küche sind durchaus noch im Bereich des
Üblichen - zumindest dann, wenn keine Arbeitsplatte vorhanden war und
der Mieter diese selbst anbringen musste. Die Befestigung einer
Arbeitsplatte gehört nach Überzeugung des Amtsgerichts Rheinbach
(Aktenzeichen 3 C 199/04) zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Der
Eigentümer müsse sich damit abfinden, dass sich auf Grund der
besonderen räumlichen Situation einige der Dübellöcher mitten in den
Fliesen befinden.

Grundsätzlich sollte sich allerdings ein Mieter schon bemühen,
Bohrlöcher nur in den Fugen anzubringen. Denn dort richten sie weit
geringeren Schaden an. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen
4 C 64/12) wies einen Mieter darauf hin, dass er durchaus in der Lage
gewesen wäre, seine Wandspiegel und Schränke mit Hilfe von Bohrungen
in den Fugen anzubringen. Nun aber waren Fliesen gerissen. Dafür
musste der Verursacher der Schäden aufkommen.

Wenn der Vermieter die Fliesen auf dem Balkon bei einer
Renovierung entfernen lässt und stattdessen den billigeren Estrich
als Bodenbelag wählt, dann hat der Wohnungsmieter keinen Anspruch auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Landgericht
Berlin (Aktenzeichen 62 S 133/00) wies darauf hin, dass der Wohnzweck




durch den Austausch nicht beeinträchtigt werde. Das sei ganz anders,
wenn zum Beispiel im Inneren des Objekts ein Parkettboden oder
Stuckdecken verschwänden. Diese erhöhten den Wohnwert.

Ein Wohnungseigentümer hatte nach einem Schadensfall grundsätzlich
einen Anspruch auf Austausch einiger Badfliesen. Das Problem war
allerdings, dass exakt dieselbe Fliesensorte nicht mehr aufzutreiben
war und der Schadenersatzpflichtige nur ein sehr ähnliches Muster
verlegen lassen konnte. Die Unterschiede in der Schattierung fielen
auf. Trotzdem durfte es so bleiben, entschied das Landgericht München
I (Aktenzeichen 1 T 14345/04), denn eine komplette Neuverfliesung des
Bades hätte über 6.000 statt der hier eingesetzten 2.600 Euro
gekostet. Allerdings erhielt der Betroffene 1.400 Euro Schadenersatz
zugesprochen, weil es zu einer Wertminderung gekommen sei.

Eigentümer und Mieter hatten sich darauf geeinigt, dass der Mieter
auf eigene Kosten die Badezimmerwände umlaufend fliesen lassen dürfe.
So geschah es denn auch. Rund zehn Jahre später war wegen
Renovierungsarbeiten eine weitere Neuverfliesung des Bades nötig.
Anschließend forderte der Eigentümer wegen dieser Wohnwertsteigerung
eine höhere Miete. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 5
C 507/03) stimmte nicht zu. Die wohnwertsteigernde Maßnahme sei
ursprünglich bereits durch den Mieter erfolgt, die neuen Arbeiten im
Rahmen einer Strangsanierung gingen zu Lasten des Vermieters.

Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung musste sich bereits
mit dem Thema Fliesen befassen. Es ging um einen Kaufvertrag für
polierte Boden-fliesen im Wert von knapp 1.400 Euro. Als die Ware zum
größten Teil bereits verlegt war, stellte der Auftraggeber an der
Oberfläche Schattierungen fest. Es handelte sich um
Mikroschleifspuren. Er forderte eine Neuverlegung, die insgesamt
5.800 Euro gekostet hätte. Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen
C 65/09) wies auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit hin und erklärte,
die Kostenerstattung könne auf den Wert des vertragsgemäß gelieferten
Verbrauchsgutes beschränkt werden.

Tritt durch eine gebrochene Fußbodenfliese Asbest aus, dann
besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Der Gebrauchswert
einer Mietwohnung wird auf diese Weise spürbar gemindert. Deswegen
entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 419/10) auf eine
zehnprozentige Mietminderung bis zur Behebung des Schadens. Das waren
im konkreten Fall immerhin 77 Euro pro Monat.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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Datum: 16.02.2015 - 09:00 Uhr
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