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Medienrat verabschiedet Resolution zu Ultimate Fighting

ID: 1172699

(ots) - Anfang Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht
München das 2010 von der Bayerischen Landeszentrale (BLM) erlassene
Ausstrahlungsverbot von drei sog.
Ultimate-Fighting-Championship-Formaten im DSF Deutsches
SportFernsehen (heute SPORT1) aufgehoben. Seit Anfang Januar 2015
liegen der Landeszentrale die Urteilsgründe vor.

Das Urteil gibt der Landeszentrale Anlass zur Sorge, da es in
seiner Begründung grundlegende verfassungsrechtliche Grundlagen,
insbesondere die definierte Rolle der Landeszentrale als
Rundfunkveranstalter, außer Acht lässt.

Deshalb hat der Medienrat der BLM in seiner Sitzung am 12. Februar
2015 folgende Resolution einstimmig beschlossen:

1. Der Medienrat repräsentiert die bayerische Gesellschaft und hat
die gesetzliche Aufgabe, die Interessen der Allgemeinheit in den
Rundfunkangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz zu wahren, für
Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu sorgen und die Einhaltung der
Programmgrundsätze zu überwachen. Er nimmt dabei öffentliche
Verantwortung im Sinn der Bayerischen Verfassung wahr. Das gilt auch
für Entscheidungen, die der Medienrat gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1
BayMG auf den Hörfunk- oder Fernsehausschuss delegiert hat.

2. Art. 111a BV gewährleistet die Rundfunkfreiheit und prägt ein
deutliches Bild, das durch den öffentlich-rechtlichen
Trägerschaftsvorbehalt gesichert und verwirklicht werden soll. Dazu
gehört der Ausschluss von Gewaltverherrlichung und von Darbietungen,
die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sowie der
Auftrag, Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung und den
Schutz vor Verunglimpfung zu gewährleisten.

3. Der Medienrat bekräftigt seine Auffassung, dass Ultimate
Fighting-Formate - gerade auch mit Blick auf Gewaltkriminalität bei
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland - ein erhebliches




gesellschaftliches Problempotenzial bergen. Ultimate Fighting-Formate
konterkarieren den Anspruch auf gewaltfreie Konfliktlösungen unter
dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs, führen
hochaggressive Verhaltensmuster als erfolgsversprechende Strategie
vor und können verrohende und gewaltfördernde Haltungen und
Einstellungen verstärken. Die dargestellten Gewalthandlungen stellen
zentrale gesellschaftliche Werte und Einstellungen wie Rücksichtnahme
und Empathie grundsätzlich in Frage. Dies ist besonders kritisch zu
werten, da Empathie letztlich die entscheidende Hemmschwelle bei der
Ausübung von Gewalt ist.

4. Der Medienrat hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass
der Anbieter Sport1 dem Verlangen der Landeszentrale, die
problematischen Programminhalte durch genehmigungsfähige Inhalte zu
ersetzen, Folge geleistet hat. Umso irritierender ist es, dass ein
außerhalb des rundfunkrechtlichen Verantwortungszusammenhangs
agierendes externes Unternehmen seine Interessen gegen die Ausübung
der Rundfunkfreiheit durch die Landeszentrale und den zugelassenen
Fernsehanbieter gerichtlich durchsetzen kann.

5. Mit Unverständnis nimmt der Medienrat zur Kenntnis, dass das
Verwaltungsgericht München die sachkundigen Darlegungen im Bescheid
der Landeszentrale zwar als plausibel bezeichnet, aber mit der
Begründung verwirft, sie ließen sich aus Sicht des Gerichts nicht
erhärten. Dieser Ansatz verkennt die allgemein anerkannten Grundsätze
des Schutzes vor gefährdungsgeeigneten oder
entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten sowie die
eingeschränkte richterliche Kontrolldichte bei der durch die
Verfassung geschützten staatsfernen Rundfunkaufsicht.

6. Der Medienrat bittet den Präsidenten, alle rechtlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils zu erreichen.



Pressekontakt:
Dr. Wolfgang Flieger
Pressesprecher
Tel.: (089) 638 08-313
wolfgang.flieger(at)blm.de


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Datum: 12.02.2015 - 15:38 Uhr
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