Bessere Rechtsstellung für asylsuchende und geduldete Ausländer
Bessere Rechtsstellung für asylsuchende und geduldete Ausländer
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Gestern ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern in Kraft getreten.
Es regelt zum einen Anpassungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz bei der räumlichen Beschränkung für Asylbewerber und Geduldete, der so genannten Residenzpflicht. Die Residenzpflicht wird nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich abgeschafft. Um dabei weiterhin eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern zu gewährleisten, wird eine Wohnsitzauflage für solche Asylbewerber und Geduldete eingeführt, deren Lebensunter-halt nicht gesichert ist.
Der Gesetzentwurf sieht auch Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz vor. Diese werden wegen weiterer Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012, an deren Inkrafttreten angeknüpft wird, jedoch erst zum 1. April 2015 in Kraft treten. Die Neuregelung bestimmt hier, dass zukünftig nur noch während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen in der bisherigen Form am Sachleistungsprinzip festgehalten wird Nach der Erstaufnahmezeit werden nunmehr zukünftig vorrangig Geld- statt Sachleistungen erbracht. Das stärkt die Selbstbestimmungsmöglichkeit der Leistungsberechtigten. Sachleistungen bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, zum Beispiel um Versorgungsengpässe angesichts der derzeit stark steigenden Anzahl von Asylbewerbern zu vermeiden.
Mit dem Gesetz wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf umgesetzt, der sich aus einer Erklärung der Bundesregierung ergibt, die sie am 19. September 2014 anlässlich der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer abgegeben hatte.
Darin war zudem vereinbart worden, dass gleichzeitig die Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete bei Fachkräften generell und ansonsten nach einem Inlandsaufenthalt von 15 Monaten entfällt. Die Rechtsverordnung, die dies regelt, ist bereits am 11. November 2014 in Kraft getreten.
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Datum: 02.01.2015 - 14:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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