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Was bedeutet Big Data und welche rechtlichen Regelungen sind für den Einsatz einschlägig?

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(ots) - Die Zahl Daten-produzierender Anwendungen und
Endgeräte nimmt kontinuierlich zu, während gleichzeitig die Kosten
für die Speicherung und Verarbeitung großer Datenmengen sinken. Dies
führt dazu, dass die Menge erfasster Daten, insbesondere in
Unternehmen aber auch in Behörden, in der Forschung und sonstigen
Stellen stetig zunimmt. Dieses Phänomen wird aktuell diskutiert unter
dem Schlagwort Big Data.

Laut einer Umfrage von IBM werden unter Big Data von Managern
solche Begriffe wie "Große Bandbreite an Informationen", "Neue Arten
von Daten Analyse", "Echtzeitinformationen", "Moderne Medienarten",
"Datenzustrom", "Große Datenmengen" oder auch "Daten aus sozialen
Medien" subsummiert. Die Definition der wissenschaftlichen Dienste
des deutschen Bundestags lautet: "Big Data bezeichnet große
Datenmengen aus vielfältigen Quellen, die mit Hilfe neu entwickelter
Methoden und Technologien erfasst, verteilt, gespeichert, durchsucht,
analysiert und visualisiert werden können". Big Data ist jedoch kein
alleiniges Thema der Informationstechnologie mehr. Datensammlung und
-verarbeitung ist kein Selbstzweck. Sie ist mehr und mehr die Basis,
um Informationen zu generieren, aus denen Wissen abgeleitet werden
kann, das zur Erfüllung von Unternehmenszielen im betrieblichen
Alltag beiträgt aber auch in anderen Lebensbereichen wie z.B. der
Medizin oder im Auto Einzug hält und unsere Lebenswelten weiter
verändern wird. Bezogen auf die Erreichung wirtschaftlicher Ziele
muss Big Data also in erster Linie zielgerichtet sein. Insbesondere
für das Marketing steht Big Data für Erkenntnisgewinn und eröffnet
somit neue Potentiale, welche direkt auf den Umsatz einzahlen.

Unterschiedliche Typen von Daten im Marketing

Daten sind nicht gleich Daten. Insbesondere im Marketing gilt es,
nicht einfach nur Daten zu erfassen, sondern die richtigen Daten, die




auch zweckmäßig eingesetzt werden können. Marketing-relevante Typen
von Daten sind etwa folgende:

Nutzungs-/Reaktionsdaten in digitalen Kanälen (z.B. E-Mail, Social
Media, Website): Öffnungen, Klicks, Conversions, Nutzungsdauer,
Social Shares, besuchte Websites usw.

Technische Daten: IP-Adresse, Browser, Endgeräte, E-Mail-Client,
installierte Plug-Ins usw.

Transaktionsdaten aus Online Shops: gekaufte Produkte, generierter
Umsatz, letzter Kauf, Retouren-Quote, Kauffrequenz, Preissensibilität
usw.

Ortsbezogene Daten: Standort stationär (ermittelt durch
IP-Adresse), Standort mobil (ermittelt z.B. durch GPS oder Bluetooth)
usw.

Soziodemografische Daten: Alter, Geschlecht, Wohnort,
Familienstand, Beruf usw.

Einschlägige rechtliche Regelungen

Für "Big Data" gelten die allgemeinen Gesetze, es gibt keine
spezialgesetzlichen Regelungen hierfür im deutschen Recht. Für die
Speicherung und kommerzielle Verwertung von "Big Data" sind
insbesondere das Urheber- und Datenschutzgesetz relevant, daneben
spielen das Telemediengesetz und das allgemeine Zivilrecht
(namentlich das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB) eine Rolle. Diese
Gesetze regeln insbesondere, wem die Daten gehören und inwieweit sie
von Unternehmen genutzt werden dürfen. Das Urhebergesetz (UrhG) ist
anwendbar, wenn und soweit Audio-, Video- und Bilddateien oder auch
größere Texte verarbeitet oder übermittelt werden sollen, also Werke,
die Urheberschutz genießen. In diesen Fällen ist eine Nutzung von
entsprechenden "Big Data" ggf. nur mit Zustimmung der Rechteinhaber
möglich. Einzelne Informationen/Daten (und damit ein großer Teil von
Big Data) sind jedoch vom Urheberrecht nicht erfasst und unterliegen
folglich auch den urheberrechtlichen Beschränkungen nicht. Jedoch
können Sammlungen von Daten urheberrechtlich oder als Datenbank
geschützt sein. Wenn daher ganze Sammlungen oder Datenbanken (oder
wesentliche Teile davon) übernommen werden, gelten wieder die obigen
urheberrechtlichen Einschränkungen.

Beim Erheben, Speichern, Verarbeiten, Nutzen und Übermitteln von
Daten sind des Weiteren immer die Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Seiner Konzeption nach,
so viele Daten wie möglich zu sammeln und zu verwerten, steht "Big
Data" in einem natürlichen Spannungsfeld zu den bisherigen
Grundsätzen des deutschen Datenschutzrechts. Dieses geht vom Prinzip
der Datensparsamkeit bzw. Datenminimierung aus. Danach dürfen
grundsätzlich nicht mehr als die für den jeweiligen Vorgang
erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden
und grundsätzlich sollen personenbezogene Daten so wenig wie möglich
gespeichert und genutzt werden. Wenn möglich, sollten Daten deshalb
immer anonymisiert werden. Allgemein gilt, dass das Datenschutzrecht
überaltert ist und nicht wirklich für die aktuellen technischen und
technologischen Entwicklungen wie Big Data oder Cloud Computing passt
(und es steht zu befürchten, dass etwaige Anpassungen - etwa im
Rahmen der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung - die Nutzung
durch die Wirtschaft nicht vereinfachen). Das aktuelle, geltende
Recht ist daher im Licht der technologischen und gesellschaftlichen
Entwicklungen auszulegen und einen Kompromiss zwischen (strengem)
Datenschutz und der Realität von Big Data Anwendungen zu finden.

Darüber hinaus können auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften
des Telemediengesetzes (TMG) relevant werden, die für Anbieter von
Waren oder Dienstleistungen mittels einer Webseite gelten.
Schließlich kann auch das BGB relevant werden, insbesondere die
Regeln zum Sacheigentum. Denn Eigentum kann auch an Daten und
Datenträgern bestehen. Wenn beispielsweise von der Automobil- oder
Versicherungsindustrie im Bereich der Telematik auf Daten in Autos
(Black Box) zugegriffen wird, fragt sich, ob dies ein Eingriff in das
Eigentum des Fahrzeugeigentümers ist und seine Zustimmung erfordert.

Kostenlose Checkliste zu Rechtsfragen im Big Data Umfeld

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Checkliste 23 Fragen zu Big
Data und Recht von artegic und Bird&Bird. Die Checkliste hilft
Unternehmen dabei, rechtliche Fallstricke im Umgang mit Big Data zu
vermeiden. Hier geht es zum kostenlosen Download:
https://www.artegic.de/big-data-und-recht

artegic AG - Know-how und Technologie für Online CRM

Die artegic AG unterstützt Unternehmen beim Aufbau von loyalen und
profitablen B-to-B- und B-to-C-Kundenbeziehungen über Online-Kanäle.
Das Leistungsportfolio umfasst strategische Beratung, Technologien
und Business-Services für Online CRM und Dialogmarketing per E-Mail,
RSS, Mobile und Social Media.

Mit der Online CRM Technologie ELAINE FIVE bietet artegic eine
leistungsfähige und einzigartige Lösung für die übergreifende
Durchführung von Kampagnen sowie die Marketing-Automatisierung auf
Basis von selbst schärfenden analytischen Kundenprofilen. Für die
richtungweisende Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen wurde
die artegic 2012 mit dem eco Internet Award ausgezeichnet.

International werden jeden Monat über die ELAINE FIVE Technologie
rund 2,7 Mrd. E-Mails, SMS und Social Media Messages versandt.
artegic greift dabei als assoziiertes Unternehmen auf das Know-how
der Fraunhofer Gesellschaft zurück sowie auf die Expertise aus
langjährigen Best-Practices mit namhaften Kunden wie RTL, PAYBACK,
Web.de, REWE, maxdome, Hyundai sowie den Bundesministerien der
Finanzen und der Justiz.

artegic ist vom TÜV Rheinland unternehmensweit nach dem
internationalen Standard für IT- und Datensicherheit ISO/IEC 27001
zertifiziert.



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artegic AG
Zanderstraße 7
53177 Bonn

Herr Sebastian Pieper

Tel: +49(0)228 22 77 97-0
Fax: +49(0)228 22 77 97-900
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Datum: 04.12.2014 - 07:55 Uhr
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