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Einschätzung des Insolvenzexperten Andrew Seidl zur aktuellen Situation der Yi-Ko

ID: 1139122

(ots) - "Die Insolvenz der Yi-Ko Gruppe scheint für mich -
so wie sich die Situation aktuell darstellt - unausweichlich", sagt
Andrew Seidl, Fachanwalt für Insolvenzrecht und ausgewiesener Experte
auf diesem Gebiet. Nachdem Burger King die Franchise Verträge mit der
Yi-Ko Gruppe fristlos gekündigt hatte, hat nunmehr das LG München per
einstweiliger Verfügung der Yi-Ko untersagt, die Markenrechte von
Burger King zu nutzen. "Damit ist Yi-Ko die Existenzgrundlage
entzogen", erläutert Seidl.

Burger King hatte das Vertrauen in die Yi-Ko verloren, nachdem
diese wiederholt gegen die Qualitätsstandards von Burger King
verstoßen haben soll. "Das zerrüttete Vertrauen von Burger King zu
ihrer Franchisepartnerin Yi-Ko bedeutet aber nicht automatisch die
Zerschlagung der 89 Filialen mit mehr als 3000 Beschäftigten", so
Seidl weiter. "Gerade das reformierte Insolvenzrecht kann zur Rettung
der Filialen und damit auch zur Sicherung der Arbeitsplätze
eingesetzt werden." Und auch den Mitarbeitern macht der Experte
Hoffnung: "Dafür gibt es das so genannte Insolvenzgeld. Es sichert
die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in der
Insolvenzeröffnungsphase (Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Dies könnte dazu führen, dass
für einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Löhne und Gehälter
gesichert sind."

Der Experte geht von den folgenden nächsten Schritten aus: Sobald
ein Insolvenzantrag gestellt ist, wird das zuständige
Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, auf
den dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht. Damit ist
der vorläufige Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, mit Burger
King an einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes zu arbeiten. Der
vorläufige Insolvenzverwalter als neutrale Instanz ist der Garant, um




das verlorene Vertrauen von Burger King zu ihrer Franchisenehmerin
Yi-Ko wieder zu gewinnen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens
verhandelt Burger King ausschließlich mit dem (vorläufigen)
Insolvenzverwalter. Die Geschäftsleitung von Yi-Ko ist durch die
Sonderrechte der Insolvenzordnung entmachtet und kann deshalb die
Verhandlungen zwischen dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter und
Burger King weder stören oder sonst negativ beeinflussen.

Kann der vorläufige Insolvenzverwalter garantieren, dass in den 89
Filialen die Qualitätsstandards von Burger King eingehalten werden,
so steht einer gesonderten Regelung zwischen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter und Burger King nichts im Wege. "Auch Burger King
muss ein hohes Interesse an einer schnellen Lösung für die 89
Filialen haben. Es kann nicht im Interesse von Burger King liegen,
durch die Zerschlagung der Filialbetriebe erneut negative
Schlagzeilen zu erhalten", so Anwalt Seidl.

Liegt der Grund einer Insolvenz in einem Konflikt zwischen dem
Unternehmen und ihrem wichtigsten Vertragspartner, so ist die
Insolvenz immer das probate Mittel zu einer schnellen Sanierung. Als
Konfliktlöser dient in diesen Fällen der gerichtlich bestellte
(vorläufige) Insolvenzverwalter. Als unabhängiger Dritter ist der
Insolvenzverwalter durch die Auseinandersetzungen der Vergangenheit
zwischen Burger King und Yi-Ko nicht vorbelastet und kann deshalb auf
eine wirtschaftlich tragfähige Lösung zur Behebung der
Meinungsverschiedenheiten hinarbeiten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird auch parallel zu den
Verhandlungen mit Burger King einen M&A Prozess einleiten. Dies
bedeutet, dass er sich unmittelbar einen Investor für die gesamten
Filialen suchen wird. Auf die Belange der Eigentümer der Yi-Ko
braucht er keine Rücksicht zu nehmen; diese können auch einen Verkauf
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht verhindern.

"Soweit man es als Außerstehender beurteilen kann, stehen die
Chancen, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die 89 Filialen zu
retten, extrem gut", fasst Andrew Seidl zusammen.



Pressekontakt:
ANDREW SEIDL
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANDREW SEIDL RECHTSANWÄLTE
Tiergartenstraße 38
01219 Dresden

Tel: +49 351 47697 0
Fax: +49 351 47697 77
Email: ra.seidl(at)ra-andrew-seidl.de
Web: www.ra-andrew-seidl.de


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Datum: 24.11.2014 - 09:27 Uhr
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