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Wohnungsauflösung - Mietertod ist kein Kündigungsgrund

ID: 1131493

Der Tod eines Verwandten oder Bekannten ist eine aussergewöhnliche Situation. Trotz
der Trauer muss einiges an administrativen Aufgaben schnellstmöglich erledigt
werden. Unter anderem muss die Wohnung geräumt, gereinigt und an die Verwaltung
übergeben werden. Hier gibt es Einiges zu beachten;​


(IINews) - Mietertod ist kein automatischer Kündigungsgrund

Wichtig: Stirbt ein Mieter, wird das Mietverhältnis nicht automatisch aufgelöst:


Das Mietverhältnis geht auf die Erben infolge Universalsukzession über, sofern
diese die Erbschaft nicht ausschlagen resp. die Ausschlagung nicht vermutet wird
(bei Feststellung der Überschuldung durch die zuständige Behörde)

Schlagen alle Erben die Erbschaft aus (resp. stellt die zuständige Behörde die
Überschuldung fest und kein Erbe erklärt die Annahme der Erbschaft), fällt diese
in die amtliche Liquidation. Die Erben haften in diesem Fall nicht für allfällige
offene Mietzinse. Kündigungen des Vermieters haben sich an den zuständigen
Erbschaftsliquidator resp. Konkursamt zu richten. Das Konkursamt kann das
Mietverhältnis ebenfalls kündigen, wobei eine Mitteilung, dass es nach SchKG 211
Abs. 2 nicht in das Vertragsverhältnis eintrete, keine Kündigung darstellt.

Den Erben stehen folgende Möglichkeiten offen, um das Mietverhältnis zu
beenden:

Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen
Fristen und Termine) resp. Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses
Ausserordentliche Kündigung nach OR 266i
Stellung eines zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieters nach OR 264

Dem Vermieter stehen folgende Möglichkeiten offen, um das Mietverhältnis zu
beenden:

Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen
Fristen und Termine) resp. Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses
Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, sofern die Mietzinse nicht mehr
bezahlt werden
Suchen Sie immer zuerst das Gespräch mit der Verwaltung. In der Regel gibt es
ein Entgegenkommen der Verwaltung, damit das Mietverhältnis schnellstmöglich
aufgelöst werden kann


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Bereitgestellt von Benutzer: Marilou
Datum: 06.11.2014 - 08:48 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1131493
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Telefon: +41766106005

Kategorie:

Handwerk


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 06.11.2014

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