Haushaltsnahe Dienstleistungen
Erfahren Sie wie Sie die haushaltsnahen Dienstleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung absetzen können
(IINews) - Der Begriff der “Haushaltsnahen Dienstleistung” hat seinen Ursprung im Einkommensteuerrecht. Somit können die Kosten die für haushaltsnahe Deinstleistungen anfallen, zu einer Steuerermäßigung führen. Die Grundlage für diese Steuerermäßigung findet sich im § 35a des Einkommensteuergesetzes wieder. Dies unterscheidet zwischen drei Formen, der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Handwerkerleistungen. Hier gelten für die drei Leistungen verschiedenen Steuerhöchstbeträge.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Wird eine Tätigkeit im Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person ausgeübt, welche normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt wird, so spricht man von einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis. Beispiele hierfür sind zum Beispiel, Einkaufen, Putzen, Kochen, Waschen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.
Diese Aufwendungen können bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, sofern hierfür ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt wird. Dann können bei einer geringfügigen Beschäftigung ( 450-Euro-Job) 20% der Aufwendungen, jedoch höchsten 510,00 Euro pro Jahr als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie hier das Gehalt als Banküberweisung auszahlen sollten, da eine Barzahlung in bar vom Finanzamt schwer anerkannt wird. Sollten Sie das Gehalt dennoch in bar auszahlen, so lassen Sie sich wenigstens den Erhalt des Geldes vom Beschäftigten auf einem Blatt Papier bestätigen.
Sollte es sich um keinen Mini-Job handeln, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis mit Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, so können ebenfalls 20% der Aufwendungen jedoch bis maximal 4.000,00 Euro pro Jahr abgezogen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gewöhnlich werden die Tätigkeiten im privaten Haushalt durch ein Mitglied des Haushaltes ausgeübt. Die haushaltsnahe Dienstleistung ist die Tätigkeit, die ein externer Dienstleister oder ein selbständiger Dienstleister, anstelle des Haushaltsmitgliedes ausübt. Beispiele hierfür sind Gartenpflegearbeiten oder die Reinigung der Wohnung und des Treppenhauses. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie in der Steuererklärung 20% von dem Bruttobetrag der Lohnkosten angeben, höchstens aber 4.000,00 Euro. Hier gilt, wie bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, bezahlen Sie die Rechnungen immer per Banküberweisung oder lassen Sie sich bei einer Barzahlung den Empfang des Geldes auf der Rechnung bestätigen. Für WEG_Mitglieder, erstellt die Württembergische Hausverwaltung zu jeder Jahresabrechnung eine Übersicht der haushaltsnahen Dienstleistungen. Mit dieser Aufstellung können Sie beim Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen.
Handwerkerleistungen
Sollten bei Ihnen Renovierungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten anfallen, so können in einem provaten Haushalt jährlich 20% des Bruttobetrages der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, höchsten jedoch 1.200,00 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Hier können zu den Lohnkosten auch Fahrtkosten und Kosten für das Mieten von Maschinen angegeben werden. Wie bei den ahushaltsnahen Dienstleistungen können Materialkosten jedoch nicht abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass nichts Neues entsteht sondern nur im Bestand renoviert oder Modernisiert wird und der Erfüllungsort das eigene Grundstück ist.
Ausweisung der Kosten in der WEG
Die Württembergische Hausverwaltung GmbH erstellt für ihre Eigentümer zu der Nebenkostenabrechnung jährlich eine Übersicht der angefallenen Kosten. Diese werden auf jeden Eigentümer aufgeteilt und die Eigentümer können dann beim Finanzamt einen Abzug bei der Steuererklärung erwirken.
Sehr gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Stellen Sie hierzu einfach eine Anfrage und wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Ihr
Felix M. Günthner
Geschäftsführer Württembergische Hausverwaltung GmbH
info(at)wbhv.de
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Datum: 30.10.2014 - 18:20 Uhr
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