GRP Rainer Bewertung der BGH-Urteile zur Beratungspflicht der Banken bei offenen Immobilienfonds
(ots) - Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH klar,
dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener
Immobilienfonds aufklären müssen. Sonst machen sie sich
schadensersatzpflichtig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die
Funktionswiese eines offenen Immobilienfonds unterscheidet sich
grundlegend von der eines geschlossenen Fonds. Dabei sind zwei
Merkmale wesentlich: Anteile an dem Fonds können jederzeit gekauft
werden, d.h. der Fonds wird nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
mit dem Erreichen einer bestimmten Investitionssumme geschlossen.
Und: Die Anteile können jederzeit auch wieder zurückgegeben werden.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Rücknahme der Anteile nicht
ausgesetzt und der Fonds geschlossen wird, da er nicht mehr über
ausreichend liquide Mittel verfügt.
Die Möglichkeit, die Anteile an jederzeit wieder zurückgeben zu
können, machte diese Form der Kapitalanlage für viele Anleger überaus
interessant. Nachdem die Gerichte zu der Aufklärungspflicht der
Banken bezüglich der Aussetzung der Anteilsrücknahme bislang
unterschiedliche Auffassungen vertreten haben, hat der
Bundesgerichtshof nun endlich für Klarheit gesorgt. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung vom 29. April 2014 (Az. XI ZR
477/12 u.a.) haben die Banken diese Aufklärungspflicht. Und zwar
ungefragt. Damit haben die Karlsruher Richter eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die sich prinzipiell auf alle offenen
Immobilienfonds und wahrscheinlich auch auf viele Dachfonds anwenden
lässt, die in ihrer Funktionsweise den offenen Immobilienfonds sehr
ähneln. Für etliche Anleger eröffnet die aktuelle Rechtsprechung des
BGH neue Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.
Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008
abgeschlossen wurden. Nach Ansicht des BGH ist es ohnehin
unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt der
Vertragszeichnung absehbar war oder nicht.
Eine ganze Reihe von offenen Immobilienfonds musste in den
vergangenen Jahren schließen und befinden sich derzeit in Abwicklung.
Für die Anleger ist dies in der Regel mit erheblichen finanziellen
Verlusten verbunden. Doch durch das BGH-Urteil sind ihre Chancen,
Schadensersatz durchsetzen zu können, enorm gestiegen. Auch wenn
immer der Einzelfall geprüft werden muss.
Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sollten sich betroffene Anleger
an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt
wenden.
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Über GRP Rainer
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Datum: 12.06.2014 - 08:45 Uhr
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